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& 82. Verordnung,
die Ausführung der Verfassung des Norddeutschen Bundes innerhalb des Geschäfts—
kreises des Ministeriums des Innern betreffend;
vom 5. Juli 1867.
Zu Ausführung der Vorschriften der unter dem 25. Juni dieses Jahres publicirten Ver—
fassung des Norddeutschen Bundes (Seite 147 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von
diesem Jahre) und zu Vermeidung von Unsicherheiten über den unmittelbaren Einfluß derselben
auf die Handhabung der einschlagenden Bestimmungen der hierländischen Gesetzgebung wird,
soviel den Geschäftskreis des Ministeriums des Innern anlangt, andurch Folgendes verordnet:
1. Rücksichtlich der Gestattung des Aufenthalts und der Wohnsitznahme in Sachsen sind
die Angehörigen der Norddeutschen Bundesstaaten wie Inländer zu behandeln.
Hinsichtlich derselben vertritt die Stelle des im § 17 unter a des Heimathsgesetzes vom
26. November 1834 (Seite 452 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834)
erwähnten Heimathscheins ein Seiten der betreffenden auswärtigen Regierungsbehörde aus-
gestellter oder beglaubigter Auslandsheimathschein (nach Befinden Uebernahmeschein).
2. Bezüglich der Verweigerung der Aufnahme solcher Personen, oder deren Ausweisung
in ihre Heimath (Heimathsstaat), sind die für Inländer in dieser Hinsicht bestehenden gesetz-
lichen Vorschriften, beziehendlich Grundsätze, ebenfalls in Anwendung zu bringen.
Z. Die Vorschrift im § 9 des Gesetzes über Erwerbung und Verlust des Unterthanen-
rechts im Königreiche Sachsen vom 2. Juli 1852 (Seite 242 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1852) leidet in den daselbst unter a, b und c gedachten Fällen
auf Angehörige Norddeutscher Bundesstaaten nicht weiter Anwendung.
Die Letzteren haben aber
4. im Falle der Niederlassung in Städten unter gleichen Voraussetzungen wie die In-
länder das Bürgerrecht zu gewinnen.
5. Die Vorschrift im § 9 sub d des erwähnten Gesetzes vom 2. Juli 1852 bleibt
bis auf weitere gesetzliche Festsetzung in Geltung.
6. In Ansehung des Aufenthalts und der Niederlassung der dem israelitischen Glaubens-
bekenntnisse zugethanen Angehörigen Norddeutscher Bundesstaaten treten 66 1 und 3 des
Gesetzes vom 16. August 1838 (Seite 394 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1838), mithin in soweit auch § 13 des Gesetzes vom 2. Juli 1852 und die Schluß-
bestimmung im § 41 der allgemeinen Städteordnung, außer Wirksamkeit.
Desgleichen findet
7. auf Israeliten der Norddeutschen Bundesstaaten die Verordnung vom 6. Mai 1839
(Seite 141 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839) nicht weiter Anwendung.