Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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15. Wer sich mit dem Verkaufe von Mineralölen (6 10 irgend welcher Classe be— 
fassen, oder dergleichen Oele auf Lager (§ 5) halten will, hat davon der Ortspolizeibehörde 
Anzeige zu machen. Letztere ist verpflichtet, durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Revisionen 
sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften dieser Verordnung allseitig nachgegangen wird. 
16. Alles, was vorstehend wegen der Mineralöle vorgeschrieben, gilt auch von den 
1 gegebenen Mischungen derselben. 
& 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach Maß- 
gabe der Größe der Gefährdung und nach Beschaffenheit des Falles mit Geldstrafen von 2 
bis zu 100 Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe zu belegen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu richten. 
Dresden, am 6. Juli 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
85. Bekanntmachung, 
dem Creditvereine zu Geringswalde und dem Vorschußvereine für Altenberg und 
Geising mit Umgegend bewilligte Stempelbefreiungen betreffend; 
vom 8. Juli 1867. 
Des Finanzministerium hat dem Creditvereine zu Geringswalde und dem Vorschußvereine 
für Altenberg und Geising mit Umgegend, nachdem dieselben der im dritten Absatze der Ver- 
ordnung, die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Spar= und Vorschuß= oder Credit- 
vereine betreffend, vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1866) gedachten Voraussetzung entsprochen haben, die in der, die Stempelver- 
wendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffenden Verordnung vom 4. November 1862 
(Seite 626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) den Sparcassen er- 
theilten Befreiungen von der Stempelabgabe ebenfalls bewilligt. 
Dresden, am 8. Juli 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich.
	        
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