Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 186 — 
MÆ 86. Verordnung, 
die Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Biere betreffend; 
vom 23. Juli 1867. 
W.I# Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 206. 
haben im Anschlusse an das in anderen Zollvereinsstaaten neuerdings eingeführte Verfahren 
beschlossen, bei der Ausfuhr von Bier, welches im Inlande gebraut worden ist und nach Län- 
dern, welche nicht zum Zollvereine gehören, ferner nach Bayern, Württemberg, Baden und 
dem Großherzogthume Hessen ausgeführt wird, eine Vergütung für die erhobene Braumalzsteuer 
gewähren- zu lassen und verordnen demgemäß auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde 
hiermit wie folgt: 
& 1. Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung wenigstens 
5.0 Pfund Malzschrot auf eine Tonne von 122 Dresdner Kannen verwendet worden sind. 
Dasselbe muß in Fässern und bei jeder Sendung in einer Menge von mindestens 6 Centnern 
Bruttogewicht ausgehen. Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich 
erfolgten Ausfuhr, beziehungsweise des Eingangs im Bestimmungsorte (§ 7) geführt worden ist. 
&2. Die Vergütung beträgt 3 Ngr. für den Centner Bruttogewicht. Dieselbe wird 
nur für volle Centner berechnet, so daß überschießende Pfunde bei der jedesmaligen Sendung 
außer Ansatz bleiben. 
8 3. Nur inländischen Brauern steht ein Auspruch auf Steuervergütung zu und auch 
diesen nur dann, wenn sie von ihnen selbst gebrautes Bier der im 6 1 bezeichneten Art in der 
dort angegebenen Menge ausführen und nach der Anweisung der Steuerverwaltung Bücher 
führen, aus denen die zur Bierbereitung verwendeten Stoffe und deren Menge, nicht minder 
der Umfang des Bierzugs und des Absatzes sich ergiebt. Diese Bücher müssen den Steuer- 
beamten vom Obercontroleur (einschließlich) aufwärts auf Verlangen jederzeit zur Einsicht 
vorgelegt werden. 
Gegen Uebernahme der Verpflichtung zur pünktlichen Erfüllung der vorbezeichneten Be- 
dingungen wird dem Brauer von der Zoll= und Steuerdirection ein Zusageschein ertheilt, 
dessen Gültigkeit für den Zeitraum eines Kalenderjahrs bestimmt werden, dessen Zurücknahme 
jedoch vor Ablauf dieses Jahres bei Nichterfüllung einer der vorbezeichneten Bedingungen 
eintreten kann.
	        
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