Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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&# 4. Zur Ertheilung der zur Begründung des Anspruchs auf Steuervergütung erfor- 
derlichen (& 1) Ausgangsbescheinigung sind die Hauptzoll- und Hauptsteuerämter befugt, 
welche an der Grenze gegen Länder, die nicht zum Zollvereine gehören, oder an den Binnen- 
grenzen gegen Zollvereinsstaaten gelegen oder beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre im Innern 
zur Ausgangsabfertigung ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemter befugt, die 
Vorabfertigung (§ 6) vorzunehmen. 
Anderen Stenerstellen wird nach Bedürfniß die Ermächtigung zur Bescheinigung des Aus- 
gangs oder zur Vorabfertigung ertheilt werden. 
5. Soll Bier mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgeführt werden, so hat der 
Brauer, für dessen Rechnung die Ausfuhr erfolgen soll, solches dem Steueramte des Bezirks, 
in welchem seine Brauerei gelegen ist, mittelst einer nach dem beiliegenden Muster in doppelter 
Ausfertigung zu übergebenden schriftlichen Anmeldung anzuzeigen, welche das Gewicht jedes 
Fasses, die Bezeichnung der auszuführenden Biersorte nach der ortsüblichen Benennung und 
die Angabe des Abfertigungs-, beziehungsweise Ausgangsamts, sowie des Empfängers ent- 
halten muß. 
Findet das Steueramt kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Abfertigungs- 
und des Ausgangsamts nichts zu erinnern, und hat dasselbe die weitere Abfertigung nicht selbst 
zu ertheilen, so giebt es ein Exemplar mit dem Buchungsvermerke und der Bescheinigung, daß 
der Aussteller mit einem Zusagescheine zum Bezuge der Steuervergütung versehen sei, dem 
Anmelder zurück. 
§. Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§ 7) 
oder mit einer Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (§ 8) erfolgen. Sofern 
nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfertigung vornimmt, hat 
der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten muß, 
das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen. 
Diese weitere Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Bruttogewichts 
der einzelnen Gebinde. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueberzeugung zu ver- 
schaffen, daß die vorgeführten Fässer unverdorbenes Bier enthalten und gehörig gefüllt sind. 
Wie viele Fässer zu diesem Zwecke zu öffnen sind, ist nach den Umständen zu bemessen. 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt. 
& 7. Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Aus- 
gangsamte erfolgen, so hat dieses Amt nach bewirkter Revision und Bescheinigung derselben 
auf der Anmeldung, auf der letzteren auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf 
Grund der eigenen Wahrnehmung oder auf Grund der Angabe der Begleitungsbeamten zu 
bescheinigen.
	        
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