Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Ausgangs-Bescheinigungen. 
Umseitig bezeichnete .. .. Gebinde sind heut . . .. mittag . .. Uhr unter Verschluß 
von hier abgelassen und nunmehr binnen . . .. Tagen dem .. . . Amte zu . . . . behufs 
Controlirung des Ausgangs zu gestellen. 
N., den . . en 
(Firma.) 
Stempel. 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
Die Ausbegleitung über die Grenze bescheinigen 
ten 
N., den (Unterschriften.) 
Daß die umseitig bezeichneten. . .ebinde, welche unter Wo. des Ausgangs- 
Registers nachgewiesen werden, nach Abnahme (unter Belassung) des unverletzt befundenen 
Verschlusses über die Grenze ausgeführt worden sind, wird hiermit bescheinigt. 
N., den . . fen 
(Firma.) 
(Stempel.) (unterschriften.) 
Oder: 
Umseitig bezeichnete . . . . Gebinde sind in den Güterwagen No. . . .. der .. . . Eisen— 
bahn verladen, welcher heut . . .. mittag .. .. Uhr mit . . . Schlössern (Serie . . .) ver- 
schlossen, der Eisenbahn-Verwaltung zur Vorführung binnen . . .. Tagen bei · dem .. .. Amte 
zu . . . übergeben worden ist. 
N., den 
(Firma.) 
(Stempel.) (Unterschriften.) 
Der bezeichnete Güterwagen ist am . .“n . . .. mittags . . . Uhr hier eingetroffen und 
nach Abnahme des unverletzten Verschlusses sofort über die Grenze ausgegangen. Die Aus- 
fuhr vorgedachter.Bebinde ist demnach erfolgt und im Ausgangs-Register unter NO. . . . . 
angeschrieben. 
N., den #n 
(Firma.) 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
(Insoweit die beispielsweise angegebenen Ausfuhr-Bescheinigungen für die betreffenden 
Verkehrs-Verhältnisse nicht genügen, sind dieselben den letzteren entsprechend abzuändern.)
	        
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