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Eingangs-Bescheinigung.
(für Sendungen nach den betreffenden Vereinsländern.)
Daß die oben bezeichneten .. Gebinde, mit Bier gefüllt, hier eingegangen sind, wird
hiermit bescheinigt.
N., den #
(Firma.)
(Stempel.) (Unterschrift.)
87. Verordnung,
den Gerichtsstand des Staatsfiscus, der von höheren Behörden verwalteten
nichtfiscalischen Cassen und des Domcapitels zu Meißen betreffend;
vom 24. Juli 1867.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der von den Ständen auf dem zwölften
ordentlichen Landtage der Regierung ertheilten Ermächtigung hierdurch Folgendes verordnet:
&ä1. Der dem Staatsfiscus, den von höheren Behörden verwalteten nichtfiscalischen
Cassen und dem Domcapitel zu Meißen seither zuständig gewesene privilegirte Gerichtsstand
ist aufgehoben.
#& 2. Künftig haben den allgemeinen Gerichtsstand
der Staatsfiscus bei dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Dresden,
die von höheren Behörden verwalteten nichtfiscalischen Cassen bei demjenigen Gerichts-
amte, in dessen Bezirke die verwaltende Behörde ihren Sitz hat,
das Domcapitel zu Meißen bei dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Meißen.
6#3. Die Vorschriften in 66 1 und 2 leiden auf alle Sachen Anwendung, in welchen
bei Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung die erste Ladung noch nicht behändigt worden ist.
Dresden, den 2 4. Juli 1867.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
D. Schmidt.
Letzte Absendung: am 27. Juli 1867.