Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

.M 89. Bekanntmachung, 
die Uebergangsstraßen für den Verkehr mit den einer Uebergangssteuer oder einer 
inneren indirecten Abgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen betreffend; 
vom 3. August 1867. 
In Anschlusse an die Bekanntmachung vom 5. Juli dieses Jahres, die Erweiterung des 
freien Verkehrs mit Branntwein, Bier, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten betreffend 
(S. 179 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), wird hiermit unter 
Ozein Verzeichniß derjenigen Straßen und Abfertigungsstellen zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, welche 
I. beim Verkehre mit den einer Uebergangs-, beziehungsweise einer inneren indirecten 
Abgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen 
zwischen Preußen, Thüringen und Sachsen einerseits, sowie Bayern und dem 
Großherzogthume Hessen andererseits, 
und 
II. bei dem Verkehre mit Branntwein bis zum 1. Juli 1868 
zwischen den in Branntweinsteuergemeinschaft befindlichen Staaten einerseits 
und demjenigen Theile des Preußischen Regierungsbezirks Cassel anderer- 
seits, welcher aus dem vormaligen Kurfürstenthume Hessen (mit Ausnahme der 
Grafschaft Schaumburg und des Kreises Schmalkalden) besteht, 
inne gehalten werden müssen. 
Dresden, den 3. August 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer.
	        
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