.M 89. Bekanntmachung,
die Uebergangsstraßen für den Verkehr mit den einer Uebergangssteuer oder einer
inneren indirecten Abgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen betreffend;
vom 3. August 1867.
In Anschlusse an die Bekanntmachung vom 5. Juli dieses Jahres, die Erweiterung des
freien Verkehrs mit Branntwein, Bier, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten betreffend
(S. 179 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), wird hiermit unter
Ozein Verzeichniß derjenigen Straßen und Abfertigungsstellen zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, welche
I. beim Verkehre mit den einer Uebergangs-, beziehungsweise einer inneren indirecten
Abgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen
zwischen Preußen, Thüringen und Sachsen einerseits, sowie Bayern und dem
Großherzogthume Hessen andererseits,
und
II. bei dem Verkehre mit Branntwein bis zum 1. Juli 1868
zwischen den in Branntweinsteuergemeinschaft befindlichen Staaten einerseits
und demjenigen Theile des Preußischen Regierungsbezirks Cassel anderer-
seits, welcher aus dem vormaligen Kurfürstenthume Hessen (mit Ausnahme der
Grafschaft Schaumburg und des Kreises Schmalkalden) besteht,
inne gehalten werden müssen.
Dresden, den 3. August 1867.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.