Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zuwiderhandlungen werden nach § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 
1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) geahndet. 
Gegenwärtige Verordnung ist in allen § 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 ge- 
dachten Zeitschriften unverzüglich zum Abdruck zu bringen. 
Dresden, am 27. Juli 1867. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Forwerg. 
  
& 94. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußbank= und Sparvereins für Siegmar 
und Umgegend; 
vom 1. August 1867. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §# 11 und 
36 der Statuten des Vorschußbank= und Sparvereins für Siegmar und Umgegend enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
aunnter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1. August 1867. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Fromm. 
Statuten 
des Vorschußbank= und Sparvereins für Siegmar und Umgegend. 
2. .2. 
& 11. Die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten ist einem in der Generalversamm= Vorstanr des 
lung durch Stimmenmehrheit gewählten Vorstande übertragen. Vereins.
	        
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