Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Vorrechte und 
Privilegien 
des Vereins. 
Derselbe enthält: 
1. das Directorium, welches gebildet wird 
a) vom Director und 
b) vom Cassirer — und 
2. den Ausschuß aus sieben Mitgliedern bestehend. 
.Deer Vorstand wählt aus der Mitte des Ausschusses auf ein Jahr den Stellvertreter des 
Directors und den des Cassirers, welcher zugleich Controleur und Schriftführer ist. 
Die Namen der Beamten, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel 
sind in demjenigen Localblatte, dessen sich die Justizbehörde über Siegmar zu Insertion ihrer 
Bekanntmachungen bedient, öffentlich bekannt zu machen, welche Bekanntmachung die Stelle der 
Legitimation vor Gericht vertreten soll. 
2c. 2. 
636. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht wieder eingelöst wird, das Directorium 
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist, best- 
möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. Fällt der Verpfänder 
in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Con- 
cursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit 
das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, 
oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig, oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 21. August 1867.
	        
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