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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1867.
& 95. Verordnung,
die Vornahme der Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend;
vom 17. August 1867.
Nachdem das Ministerium des Innern durch die Verordnungen vom 12. und 22. vorigen
Monats bereits die Aufstellung und Auslegung der Listen zu den Wahlen für den Reichstag
des Norddeutschen Bundes verfügt hat, ist zu Abgabe der Stimmen bei den gedachten Wahlen
der 31. August dieses Jahres
festgesetzt worden.
Das Ministerium des Innern hat nunmehr mit Leitung der Wahlgeschäfte in den durch
die Verordnung vom 7. December 1866 (Seite 257 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1866) bezeichneten Wahlkreisen die in der Beifuge Sub O benannten
Wahlcommissare beauftragt. «
Im Uebrigen hat es bei den Vorschriften der nurgedachten Verordnung, ingleichen der
Verordnung vom 19. Januar 1867 (Seite 12 des Gesetz= und Verordnungsblattes von
diesem Jahre) zu bewenden und ist denselben auch bei den bevorstehenden Wahlen pünktlichst
nachzugehen; es ist jedoch
a) (zu 9§ 5 und 7 der Verordnung vom 7. December 1866) die öffentliche Auslegung
der Wahllisten während acht Tagen für genügend anzusehen und sind dieselben nach deren
Schluß (vergl. & 6, Abs. 3) sofort mit den §# vorgeschriebenen Bescheinigungen an die
Wahldirigenten abzugeben;
b) die § 11 des Wahlgesetzes vom 7. December 1866 und § 8 und 16 der Ver-
ordnung von demselben Tage erwähnten Wahlgehülfen haben eine Entschädigung weder für
ihre Mühwaltung, noch bei etwaigen Reisen außerhalb ihres Wohnorts für ihr Fortkommen
zu beanspruchen;
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