Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1867. 
  
& 95. Verordnung, 
die Vornahme der Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend; 
vom 17. August 1867. 
Nachdem das Ministerium des Innern durch die Verordnungen vom 12. und 22. vorigen 
Monats bereits die Aufstellung und Auslegung der Listen zu den Wahlen für den Reichstag 
des Norddeutschen Bundes verfügt hat, ist zu Abgabe der Stimmen bei den gedachten Wahlen 
der 31. August dieses Jahres 
festgesetzt worden. 
Das Ministerium des Innern hat nunmehr mit Leitung der Wahlgeschäfte in den durch 
die Verordnung vom 7. December 1866 (Seite 257 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1866) bezeichneten Wahlkreisen die in der Beifuge Sub O benannten 
Wahlcommissare beauftragt. « 
Im Uebrigen hat es bei den Vorschriften der nurgedachten Verordnung, ingleichen der 
Verordnung vom 19. Januar 1867 (Seite 12 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 
diesem Jahre) zu bewenden und ist denselben auch bei den bevorstehenden Wahlen pünktlichst 
nachzugehen; es ist jedoch 
a) (zu 9§ 5 und 7 der Verordnung vom 7. December 1866) die öffentliche Auslegung 
der Wahllisten während acht Tagen für genügend anzusehen und sind dieselben nach deren 
Schluß (vergl. & 6, Abs. 3) sofort mit den §# vorgeschriebenen Bescheinigungen an die 
Wahldirigenten abzugeben; 
b) die § 11 des Wahlgesetzes vom 7. December 1866 und §&# 8 und 16 der Ver- 
ordnung von demselben Tage erwähnten Wahlgehülfen haben eine Entschädigung weder für 
ihre Mühwaltung, noch bei etwaigen Reisen außerhalb ihres Wohnorts für ihr Fortkommen 
zu beanspruchen; 
1867. 33
	        
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