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AM. 99. Verordnung,
Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend;
vom 22. August 1867.
JIn Niederösterreich ist nach eingegangener officieller Mittheilung die Rinderpest wieder aus—
gebrochen und in Folge dessen haben die Kaiserlich Königlichen Statthaltereien zu Brünn und
zu Prag die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen, sowie die Einbringung der von den
obigen Thiergattungen herstammenden Rohproducte aus Niederösterreich nach Mähren und
Böhmen verboten.
Es wird dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei zugleich verordnet, daß
Rinder, Schafe und Ziegen, welche aus oder durch Niederösterreich kommen, ingleichen alle
von solchen Thierarten abstammende Rohproducte von daher in Sachsen weder ein= noch durch-
zulassen sind.
Die Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend, vom 27. vorigen Monats
(Seite 206 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) wird insoweit
wieder aufgehoben.
Bei Zuwiderhandlungen treten die § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar
1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) angedrohten
Strafen ein.
Gegenwärtige Verordnung ist in allen § 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 gedachten
Zeitschriften unverzüglich abzudrucken.
Dresden, den 2 2. August 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Letzte Absendung: am 29. August 1867.