Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1867. 
  
  
  
  
  
  
  
. 100. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
der Parthe zu Panitzsch; 
vom 14. August 1867. 
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung 
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen 
Genossenschaft für Berichtigung der Parthe zu Panitzsch 
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an 
letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung 
allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 1 4. August 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
  
& 101. Decret 
wegen Bestätigung der revidirten Statuten des Hänichener Steinkohlenbauvereins; 
vom 19. August 1867. 
Nachdeni Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 2 8 der 
revidirten Statuten des Hänichener Steinkohlenbauvereins enthaltene Rechtsvergünstigung zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium diese Statuten, welche an Stelle 
1867. 36
	        
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