Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Wahl eines 
Vorsitzenden 
und Bekannt- 
machungen. 
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der unterm 17. September 1849 (Seite 237 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1849) bestätigten Statuten und der Nachträge zu denselben treten, dergestalt, daß den 
darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll, bestätigt. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 19. August 1867. 
1i#mn Ministerium des Innern. 
18, v. Nostitz-Wallwitz. 
Revidirtes Statut 
für den Hänichener Steinkohlenbauverein. 
Fromm. 
20. 2. 
&2,. Das Directorium wählt unter sich ein Mitglied zum Vorsitzenden, welcher seinen 
für Behinderungsfälle nöthigen Stellvertreter selbst ernennt. Die Namen der Directoren sind 
unter Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ebenso wie jeder vorkommende 
Wechsel nach §# 4 bekannt zu machen. 
Durch diese Bekanntmachungen sind die Directoren zur Ausübung aller ihnen statutarisch 
zustehenden Rechte legitimirt. 
ꝛc. 2c. 
  
102. Bekanntmachung, 
die Einlieferung von jugendlichen Correctionären in die für solche auf dem Kammer- 
gute Sachsenburg eingerichtete Correctionsanstalt betreffend; 
vom 23. August 1867. 
Ne### die mit Allerhöchster Genehmigung vom Ministerium des Innern beschlossene Ver- 
legung der männlichen und weiblichen Correctionsselectaner aus der Anstalt Waldheim in die 
auf dem Kammergute Sachsenburg für jugendliche Correctionäre eingerichtete Correctionsanstalt 
am 14. dieses Monats stattgefunden hat, so werden die Kreisdirectionen hiermit angewiesen, 
künftige Neueinlieferungen von jugendlichen Correctionären anstatt nach Waldheim, vielmehr 
nach Sachsenburg anzuordnen, die Polizeibehörden aber angewiesen, die von den Kreis-
	        
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