Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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directionen etwa bereits verfügten Einlieferungen von jugendlichen Correctionären nicht nach 
Waldheim, sondern in die neuerrichtete Correctionsanstalt zu Sachsenburg zu bewirken. 
Dresden, den 23. August 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
M 103. Verordnung 
zur Bekanntmachung des mit der Königlich Preußischen Regierung wegen Her— 
stellung der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn abgeschlossenen Vertrags; 
vom 30. August 1867. 
Mi der Königlich Preußischen Regierung ist wegen Herstellung einer von Leipzig nach Zeitz 
zu führenden Eisenbahn unter dem 30. Juli laufenden Jahres in Berlin ein Vertrag ab— 
geschlossen worden. 
Nachdem nun die Auswechselung der dießfallsigen Ratificationen am 24. laufenden 
Monats in Berlin stattgefunden hat, so wird mit Allerhöchster Genehmigung dieser Vertrag 
hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, den 30. August 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Strauß. 
Nechem im & 13 des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Sachsen und Sr. Majestät 
dem Könige von Preußen am 21. October 1866 abgeschlossenen Friedensvertrags die Zu- 
lassung einer von Leipzig nach Zeitz zu führenden Eisenbahn sichergestellt und die Regelung 
der Einzelbestimmungen zur Ausführung dieses Unternehmens einem besonders abzuschließenden 
Staatsvertrage vorbehalten worden ist, so sind zum Zwecke dieses Vertragsabschlusses zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seitens Sr. Majestät des Königs von Sachsen: 
Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am Königlich 
Preußischen Hofe, Geheimer Legationsrath Hans von Könneritz, 
Seitens Sr. Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchst Ihr Geheimer Ober-Regierungsrath Ludwig August Wilhelm Heise, 
Allerhöchst Ihr Wirklicher Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm Jordan, 
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