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welche nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, unter
Vorbehalt der Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung verpflichten sich gegen-
seitig, die Herstellung einer Eisenbahn zu gestatten und zu fördern, welche unmittelbar von
Leipzig ausgehen, dort im directen Schienenanschluß mit der Thüringischen, resp. Berlin-
Anhaltischen Bahn, resp. deren Bahnhöfen stehen, geeigneten Falles unter streckenweiser Mit-
benutzung einer der beiden genannten Bahnen in thunlichst directer Richtung über Pegau
nach Zeitz geführt werden und bei letzterer Stadt in die Weißenfels-Geraer Bahn einmünden
wird. "
« Artikel 2.
Die Königlich Sächsische Regierung wird derjenigen Gesellschaft, welche für den im
Preußischen Gebiete belegenen Theil dieser Bahn die Concession erhalten wird, diese letztere
auch für die auf Sächsischem Gebiete gelegene Strecke unter gleich günstigen Bedingungen er—
theilen, wie solche in neuerer Zeit den in Sachsen concessionirten Privat-Eisenbahngesellschaften
überhaupt gestellt worden sind.
Artikel 3.
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen zu nehmen,
beziehungsweise zu behalten und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die
Verhältnisse der Gesellschaft als solche und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unter-
nehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu
ressortiren.
Artikel 4.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojects innerhalb jedes Staatsgebiets bleibt
der betreffenden Regierung überlassen. Jedoch sind die technischen Vorarbeiten zur Feststellung
der Bahnlinie und zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebsein-
richtungen zunächst der Königlich Preußischen Regierung vorzulegen, welche dieselben nach
erfolgter Prüfung der Königlich Sächsischen Regierung behufs der von Ihr zu ertheilenden
Zustimmung bezüglich der in Ihr Gebiet fallenden Strecke mittheilen und die erfolgte beider-
seitige Genehmigung der Gesellschaft eröffnen wird.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, sollen nöthigen-
falls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Commissarien näher bestimmt werden.
Artikel 5.
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Ertheilung der Concession das Expropriations-=
gesetz vom 3. Juli 1835 und die späteren gesetzlichen Bestimmungen, durch welche dasselbe