Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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welche nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, unter 
Vorbehalt der Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung verpflichten sich gegen- 
seitig, die Herstellung einer Eisenbahn zu gestatten und zu fördern, welche unmittelbar von 
Leipzig ausgehen, dort im directen Schienenanschluß mit der Thüringischen, resp. Berlin- 
Anhaltischen Bahn, resp. deren Bahnhöfen stehen, geeigneten Falles unter streckenweiser Mit- 
benutzung einer der beiden genannten Bahnen in thunlichst directer Richtung über Pegau 
nach Zeitz geführt werden und bei letzterer Stadt in die Weißenfels-Geraer Bahn einmünden 
wird. " 
« Artikel 2. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird derjenigen Gesellschaft, welche für den im 
Preußischen Gebiete belegenen Theil dieser Bahn die Concession erhalten wird, diese letztere 
auch für die auf Sächsischem Gebiete gelegene Strecke unter gleich günstigen Bedingungen er— 
theilen, wie solche in neuerer Zeit den in Sachsen concessionirten Privat-Eisenbahngesellschaften 
überhaupt gestellt worden sind. 
Artikel 3. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen zu nehmen, 
beziehungsweise zu behalten und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die 
Verhältnisse der Gesellschaft als solche und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unter- 
nehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu 
ressortiren. 
Artikel 4. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojects innerhalb jedes Staatsgebiets bleibt 
der betreffenden Regierung überlassen. Jedoch sind die technischen Vorarbeiten zur Feststellung 
der Bahnlinie und zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebsein- 
richtungen zunächst der Königlich Preußischen Regierung vorzulegen, welche dieselben nach 
erfolgter Prüfung der Königlich Sächsischen Regierung behufs der von Ihr zu ertheilenden 
Zustimmung bezüglich der in Ihr Gebiet fallenden Strecke mittheilen und die erfolgte beider- 
seitige Genehmigung der Gesellschaft eröffnen wird. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, sollen nöthigen- 
falls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Commissarien näher bestimmt werden. 
Artikel 5. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Ertheilung der Concession das Expropriations-= 
gesetz vom 3. Juli 1835 und die späteren gesetzlichen Bestimmungen, durch welche dasselbe
	        
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