Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Einschreiten der competenten Behörden geeignet sind. . Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei 
Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem Commissar ressortiren, an 
Diesen zu wenden. 
Artikel 11. 
Die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der Fremdenpolizei sollen in 
der in jedem der contrahirenden Staaten zulässigen günstigsten Weise regulirt werden. 
Artikel 12. 
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahnunternehmen in Gemähheit des für jedes 
Staatsgebiet besonders zu publicirenden Bahn-Polizeireglements nach übereinstimmenden 
Grundsätzen gehandhabt werden. Die Königlich Sächsische Regierung wird zu diesem Zwecke 
das von der Königlich Preußischen Regierung festzustellende Bahn-Polizeireglement, soweit nicht 
locale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die Bahn- 
strecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. 
Artikel 13. 
Die Anstellung nicht nur der Bahn-Polizeibeamten, sondern auch aller übrigen Betriebs- 
beamten, steht der Eisenbahngesellschaft zu. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationir- 
ten Aufsichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den com- 
petenten Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen. 
Unterthanen der einen Regierung, welche bei dem Betriebe in dem Gebiete der anderen 
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimaths- 
landes. Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kategorieen des Bahnpersonals 
angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz 
haben sollen, Angehörige des bezüglichen Gebiets, bei gehöriger Befähigung, auf ihre Bewerb- 
ung vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Die Betriebsbeamten sind, ohne Unterschied des Ortes der Anstellung, rücksichtlich der 
Disciplin der competenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des 
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 14. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich der 
Königlich Prenßischen Regierung zu. 
Es soll jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unter- 
thanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied 
gemacht werden. 
Die für das Unternehmen festzustellenden Fahrpläne und Tarife, sowie beabsichtigte spätere
	        
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