Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 229 — 
Abänderungen derselben, werden, wenn irgend thunlich, vor deren Einführung Königlich 
Preußischer Seits dem nach Artikel 10 Seitens der Königlich Sächsischen Regierung zu 
bestellenden Commissarius mitgetheilt, und die von demselben in Beziehung darauf etwa kund— 
gegebenen, mit den Gesammtinteressen des Unternehmens zu vereinigenden Wünsche werden 
thunlichst berücksichtigt werden. 
Artikel 15. 
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahnunternehmens und seines 
Betriebs ist zwischen den contrahirenden Regierungen Folgendes vereinbart worden: 
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von diesem Eisenbahnunternehmen und dessen 
Betriebe keine andere Abgabe, als die nach den Gesetzen vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 
1859 eingeführte Eisenbahnabgabe erheben lassen. 
2. Die Königlich Preußische Regierung wird die Preußische Eisenbahnabgabe für die 
ganze Bahnstrecke von Leipzig bis Zeitz berechnen, feststellen und erheben, und von dieser 
Abgabe an die Königlich Sächsische Regierung, als Aequivalent für die im Königreiche Sachsen 
bestehende Grund= und Gewerbesteuer, unter Mittheilung des Repartitionsplans denjenigen 
Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge der auf 
Königlich Sächsischem Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammtlänge dieses 
ganzen Eisenbahnunternehmens steht. 
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreiche Sachsen zu den daselbst 
bestehenden directen Staatssteuern findet nicht statt, und ebensowenig wird dasselbe dort einer 
Concessionsabgabe unterworfen. 
3. In diesen Verhältnissen soll in dem im Artikel 16 vorgesehenen Falle, daß das 
Eigenthum an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke oder der Betrieb 
darauf an die Königlich Preußische Regierung übergehen sollte, keine Aenderung eintreten. 
Artikel 16. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Gebiete belegene 
Strecke der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn ankaufen würde, gewährt die Königlich Sächsische 
Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der Säch- 
sischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. November 1838, behält sich jedoch die Befugniß vor, das Eigen- 
thum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der 
Königlich Preußischen Regierung angekauft ist, nach einer mindestens ein Jahr vorher 
gemachten Ankündigung unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen 
die Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Ver- 
gütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.