Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Abzug des zu ermittelnden Betrags etwaiger Deteriorationen. Aber auch in diesem Falle soll 
die Verwaltung und die Leitung des Petriebs auf der gesammten Bahn der Königlich Preußi- 
schen Regierung gegen Ablieferung der auf die Sächsische Strecke entfallenden Betriebsüber- 
schüsse, nach den überall in Kraft bleibenden Bestimmungen dieses Vertrags, verbleiben. 
Artikel 17. 
Der Postbetrieb auf der Bahnstrecke zwischen Leipzig und Zeitz wird bis und von 
Leipzig durch die Königlich Preußische Postverwaltung besorgt, wobei die allgemeinen Be- 
stimmungen der gegenwärtig zwischen Preußen und Sachsen bestehenden, resp. später in deren 
Stelle tretenden Postverträge maßgebend sein werden. Die Königlich Sächsische Postverwalt- 
ung leistet zu Gunsten der Königlich Preußischen Postverwaltung für die oben erwähnte 
Bahnstrecke auf die Ausübung derjenigen Vorrechte und Befugnisse Verzicht, welche derselben 
den concessionirten Eisenbahngesellschaften gegenüber gesetzlich zustehen, dergestalt, daß es der 
Königlich Preußischen Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der Post zur Eisenbahn- 
gesellschaft hinsichtlich jener Bahnstrecke nach eigenem Ermessen zu ordnen, auch die Eisenbahn- 
gesellschaft von der Königlich Sächsischen Regierung zu keiner weiteren Vergütung oder 
Versteuerung im postalischen Interesse in Anspruch zu nehmen ist. 
Artikel 18. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt die Benutzung der Eisenbahn zwischen Zeitz 
und Leipzig zur Anlegung und zum Betriebe einer Telegraphenlinie vorbehalten. 
Artikel 19. 
Rücksichtlich der Benutzung der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn zu Zwecken der 
Militärverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen: 
1. Für alle Transporte von Militärpersonen oder Militäreffecten, welche für Rechnung 
der Königlich Preußischen oder der Königlich Sächsischen Militärverwaltung auf der Eisenbahn 
von Leipzig nach Zeitz (Artikel 1) bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militärverwalt-= 
ungen völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn- 
verwaltung nach ganz gleichen Grundsätzen erfolgen soll. 
2. Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich Sächsischen 
oder der Königlich Preußischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der mehrgedachten 
Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahnverwaltung die Pflicht ob, für diese und 
für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militäreffecten 
jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet 
sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte 
alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch
	        
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