Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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gedachten Regulativs stattgefunden hat, dergestalt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben 
genau nachgegangen werden soll; so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 5. September 1867. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
  
Eckelmann. 
Einquartierungs-Regulativ 
für die Stadtgemeinde Wurzen. 
A. Allgemeine Bestimmungen für die Friedens= und Kriegs- Einquartierung. 
2. 2C. 
15. Alle Ansprüche, welche zwischen einzelnen Quartierpflichtigen, sowie zwischen 
Letzteren und Denjenigen, an welche Mannschaften zur Aufnahme und Verpflegung verdungen 
werden, entstanden sind, verjähren mit Ablauf von 3 Jahren und unterliegen allenthalben 
den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs 96 1017 und 1018. 
20C. 2C. 
C. Besondere Bestimmungen für die Kriegszeiten. 
2c. 2c. 
§& 37. Was die Ansprüche aus Militärleistungen und Einquartierung an die Stadtcasse 
oder den zu errichtenden Schuldentilgungsfonds betrifft, so ist zu Feststellung des gesammten 
Kriegsaufwands vom Stadtrathe eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatte des Inhalts zu 
erlassen, daß alle Diejenigen, welche Ansprüche für hier gehabte Kriegsleistungen zu machen 
haben, solche bei Verlust dieser Ansprüche innerhalb dreier Jahre von der geschehenen öffent- 
lichen Aufforderung an geltend zu machen haben. In'Bezug auf alle mit Ablauf dieser Frist 
nicht angemeldete Anforderungen ist anzunehmen, daß der zur Forderung Berechtigte auf 
solche stillschweigend Verzicht geleistet habe. 
ꝛc. ꝛc. 
40. Die Auszahlung der im § 38 bestimmten Vergütungen wird binnen einer vom 
Rathe durch das Amtsblatt bekannt zu machenden Frist gewährt; innerhalb dreier Jahre nach 
Ablauf dieser Frist nicht erhobene Vergütungen gehen der Kriegsschuldentilgungscasse zu Gute. 
Auch diese Bestimmung ist auf den Quartierbillets zu bemerken. 
2C. 2.
	        
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