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gedachten Regulativs stattgefunden hat, dergestalt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben
genau nachgegangen werden soll; so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, am 5. September 1867.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
Einquartierungs-Regulativ
für die Stadtgemeinde Wurzen.
A. Allgemeine Bestimmungen für die Friedens= und Kriegs- Einquartierung.
2. 2C.
15. Alle Ansprüche, welche zwischen einzelnen Quartierpflichtigen, sowie zwischen
Letzteren und Denjenigen, an welche Mannschaften zur Aufnahme und Verpflegung verdungen
werden, entstanden sind, verjähren mit Ablauf von 3 Jahren und unterliegen allenthalben
den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs 96 1017 und 1018.
20C. 2C.
C. Besondere Bestimmungen für die Kriegszeiten.
2c. 2c.
§& 37. Was die Ansprüche aus Militärleistungen und Einquartierung an die Stadtcasse
oder den zu errichtenden Schuldentilgungsfonds betrifft, so ist zu Feststellung des gesammten
Kriegsaufwands vom Stadtrathe eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatte des Inhalts zu
erlassen, daß alle Diejenigen, welche Ansprüche für hier gehabte Kriegsleistungen zu machen
haben, solche bei Verlust dieser Ansprüche innerhalb dreier Jahre von der geschehenen öffent-
lichen Aufforderung an geltend zu machen haben. In'Bezug auf alle mit Ablauf dieser Frist
nicht angemeldete Anforderungen ist anzunehmen, daß der zur Forderung Berechtigte auf
solche stillschweigend Verzicht geleistet habe.
ꝛc. ꝛc.
40. Die Auszahlung der im § 38 bestimmten Vergütungen wird binnen einer vom
Rathe durch das Amtsblatt bekannt zu machenden Frist gewährt; innerhalb dreier Jahre nach
Ablauf dieser Frist nicht erhobene Vergütungen gehen der Kriegsschuldentilgungscasse zu Gute.
Auch diese Bestimmung ist auf den Quartierbillets zu bemerken.
2C. 2.