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Regulativ
der Stadt Lengenfeld über Vertheilung der Einquartierung und anderer Militär—
leistungen in Friedens- und Kriegszeiten.
2c. 2c.
&17. Alle Ansprüche, welche zwischen einzelnen Quartierpflichtigen, sowie zwischen
Letzteren und Denjenigen, an welche Mannschaften zur Aufnahme und Verpflegung verdungen
werden, entstehen, verjähren mit dem Ablaufe von drei Jahren und unterliegen den Bestimm-
ungen des bürgerlichen Gesetzbuchs § 1017 flg.
Ebenso fallen alle Vergütungs= und Ausgleichungsbeträge, welche innerhalb dreier Jahre
nach dem Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Stadtrathe anberaumten und unter
Hinweisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden
Empfängern nicht erhoben werden, der Stadtcasse zu abschläglicher Deckung des der letzteren
durch übernommene Eingquartierung verursachten Aufwandes (§ 13) eigenthümlich zu.
20. ꝛc.
& 110. Verordnung
zur Bekanntmachung der mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-
Sondershausen getroffenen Uebereinkunft zu Beförderung der Rechtspflege;
vom 16. September 1867.
Nachdem mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen in Verfolg
deshalb gepflogener Verhandlungen die aus der nachstehenden Ministerialerklärung vom 20.
Juli 1867. welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Fürstlich Schwarzburg'schen
Ministeriums vom 14. August 1867 ausgetauscht worden, zu ersehende Uebereinkunft zu
Beförderung der Rechtspflege abgeschlossen worden ist, so wird solche hierdurch unter Aller-
höchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß
in dem im Art. 48 der Uebereinkunft bemerkten Falle, wenn die Auslieferung eines Indivi-
duums, welches weder des einen, noch des anderen Staates Unterthan ist, verlangt wird, die
requirirte Behörde, ehe sie der Requisition nachgeht, Bericht an das Justizministerium zu
erstatten hat.
Dresden, am 16. September 1867.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.