Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Gerichtsstand 
für Provoca- 
tionsklagen. 
Intervention. 
Kosten der 
Rechts- 
beistände. 
Zusammen-= 
treffen von 
Gerichts- 
ständen. 
Freiwillige 
Unterwerfung. 
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hebung der Verurtheilung im Vorprozesse oder die Wiedererstattung des in Folge derselben 
Geleisteten zum Gegenstande hat. 
Art. 20. Für Provocationsklagen (ek lege diffamari und ex lege si contendat) 
sind sowohl die Gerichtsstände, deren Zuständigkeit für die rechtliche Ausführung des Haupt- 
anspruchs nach dieser Uebereinkunft begründet ist, als auch der Gerichtsstand des Wohnortes 
des Provocaten anzuerkennen. 
Art. 21. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Intervention, sie sei eine Haupt- 
oder Nebenintervention, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streit- 
verkündigung oder ohne dieselbe erfolgt, ist das nach den Bestimmungen dieser Uebereinkunft 
für den Hauptprozeß competente Gericht als zuständig anzuerkennen. 
Art. 22. Für Geltendmachung der Ansprüche, welche Rechtsbeiständen (Anwälten, 
Advocaten) gegen ihre Parteien wegen Gebühren und Auslagen in einem Civilprozesse zustehen, 
ist der Gerichtsstand im Sinne dieser Uebereinkunft bei den Gerichten der Hauptsache begründet, 
selbst wenn die letzteren nach dieser Uebereinkunft für die Hauptsache nicht zuständig waren. 
Art. 23. Dadurch, daß nach einem der vorstehenden Artikel für gewisse Rechtsstreitig- 
keiten ein Gerichtsstand als begründet anzuerkennen ist, wird nicht ausgeschlossen, daß für 
dieselben auch ein anderer Gerichtsstand nach sonstigen Bestimmungen dieser Uebereinkunft 
anzuerkennen sei. 
Insoweit jedoch die in Art. 10 und die in Art. 11 unter 1 bezeichneten Klagen eine 
unbewegliche Sache betreffen, ist für diese Klagen außer dem Gerichtsstande der gelegenen 
Sache nur der Gerichtsstand des Wohnsitzes, und zwar der letztere nur dann, wenn er sich mit 
dem ersteren in demselben Staate befindet, als zuständig anzuerkennen. 
Art. 24. Der in dem einen Staate begründete Gerichtsstand des Wohnsitzes (Art. 4) 
kann nicht in seinem ganzen Umfange durch freiwillige Unterwerfung (Prorogation) auf die 
Gerichte des anderen Staates übertragen werden. 
Außer diesem Falle ist die ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung unter die 
Gerichte des anderen Staates insofern anzuerkennen, als nach den Gesetzen des Staates, in 
welchem der Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eine Prorogation auf das Gericht des 
anderen Staates, wenn es ein inländisches wäre, zulässig sein würde. 
Eine Prorogation auf die Gerichte des anderen Staates ist jedoch nicht anzuerkennen: 
1. wenn der Rechtsstreit den Personenstand (status) oder die Eingehung, das Bestehen 
oder die Trennung der Ehe einer der Parteien zum Gegenstande hat; 
2. wenn durch die Prorogation die in Art. 2 3 Absatz 2 bezeichnete ausschließliche Zu- 
ständigkeit in Bezug auf unbewegliche Sachen auf die Gerichte eines anderen Staates 
übertragen werden soll. 
Daraus, daß der Beklagte der den Prozeß einleitenden Vorladung keine Folge leistet, 
und ein Contumacialerkenntniß wegen Nichterscheinens gegen sich ergehen läßt, ist eine still- 
schweigende Prorogation nicht herzuleiten.
	        
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