Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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In Bezug auf Einwendungen gegen die Vollstreckung, welche dritte Personen wegen eines 
Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erheben, ist das Gericht der Vollstreckung 
zuständig. 
Art. 35. Ist über Einwendungen der in Art. 34 unter 3 gedachten Art bei dem 
Prozeßgerichte durch Erkenntniß oder sonstiges richterliches Decret entschieden worden, so muß, 
um die Fortsetzung der Vollstreckung zu erwirken, neben der Ausfertigung der Entscheidung 
zugleich eine gerichtliche Versicherung darüber ertheilt werden, daß das Vollstreckungsverfahren, 
insoweit nicht die Einwendungen durch diese Entscheidung als begründet anerkannt worden 
sind, fortgesetzt werden könne. 
Art. 36. Die Vorschriften der Art. 32, 33, 34 und 35 gelten auch für die Voll= 
streckung der in Art. 2 Absatz 2 und 3 bezeichneten richterlichen Verfügungen, Vergleiche 
und Anerkenntnisse. 
Art. 37. Die gegenwärtige Uebereinkunft findet auf Rechtsstreitigkeiten, welche den 
Personenstand oder die Eingehung, das Bestehen oder die Trennung der Ehe einer Person 
zum Gegenstande haben, nur dann Anwendung, wenn diese Person dem Staate des Prozeß- 
gerichts ausschließlich als Unterthan angehört, die Rechtsstreitigkeit mag eines der erwähnten 
Verhältnisse selbst oder die aus der Entscheidung über dieses Verhältniß unmittelbar sich ergeben- 
den Rechtsfolgen betreffen. 
Art. 38. Wenn in Civilprozeßsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requirirten Gerichte des 
anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht verweigert werden dürfen, als die- 
selbe auf Requisition eines Gerichts desjenigen Staates, dem der Zeuge angehört, nach den 
Landesgesetzen würde erfolgen müssen. 
2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Art. 39. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die 
Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, 
wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit einer 
Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so 
hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen zum 
Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen, und 
der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur Ingrossation und Confirmation solcher Rechts- 
geschäfte der ausschließlich competente. 
Art. 40. Urkunden der Gerichte des einen Staates bedürfen, wenn sie mit dem Amts- 
siegel rersehen sind, einer Legalisation nicht, um in dem anderen Staate als glaubwürdig 
zu gelten. 
Personen- 
stands= und 
Ehesachen. 
Gestellung 
der Zeugen.
	        
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