Vormund-
schaften.
Regulirung
von Verlassen-
schaften.
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Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem, diesen Notaren verliehenen, das
Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich
zu achten und daher einer Legalisirung ebenfalls nicht bedürftig.
Art. 41. Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Minderjährige oder ihnen
gleichzuachtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene seinen Wohnsitz hat,
oder bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und bei doppeltem Wohnsitze ist das prä-
venirende Gericht competent. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen
Immobilien, welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde
frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund
ebenfalls zu bestätigen, welcher Letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden
Geschäften die am Orte des gelegenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befol-
gen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde,
welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Acten die nöthigen
Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen, auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Ver-
wendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung
oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu
vernehmen und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen.
Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem anderen Staate einen Wohnsitz im landes-
gesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines
neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung
der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.
Die Beendigung der (Personal-) Vormundscheft richtet sich nach den Gesetzen des Landes,
unter dessen Gerichten sie steht.
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im Gebiete des
anderen Staates belegenen Immobiliarvermögens eingeleitete Vormundschaft ihre Endschaft,
selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem
Alter der Volljährigkeit gelangt sein sollte.
Art. 42. Wird die gerichtliche Regulirung einer Verlassenschaft nothwendig, ohne daß
die Voraussetzungen zu Eröffnung des Concursprozesses vorliegen, so sind hierzu diejenigen
Gerichte auch rücksichtlich des in dem anderen Staate gelegenen Vermögens zuständig, in
deren Bezirke der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz oder beim Mangel eines Wohnsitzes
seinen Aufenthalt hatte. Hatte derselbe seinen Wohnsitz in beiden Staaten, so entscheidet
die Prävention.