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111. Verordnung,
die Steuerbefreiung der Handelsreisenden aus und nach den freien Hansestädten
Lübeck und Hamburg betreffend;
vom 30. September 1867.
Auf Grund von Art. 40 der Bundesverfassung des Norddeutschen Bundes wird hiermit
Folgendes verfügt:
1. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbtreibende aus den freien Hansestädten
Lübeck und Hamburg, welche für das von ihnen betriebene Geschäft persönlich oder durch in
ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung
von Mustern oder Proben, suchen, haben in hiesigen Landen Befreiung von der Gewerbesteuer
zu genießen, wenn sie sich über die Berechtigung zu dem Gewerbebetriebe in ihrem Heimathsorte
durch eine Gewerbelegitimationskarte in der Fassung, wie sie von Handelsreisenden aus der
freien Hansestadt Bremen nach § 3 der Verordnung vom 30. Juni 1864 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1864, Seite 240) und nach § 5 der Verordnung vom
19. November 1866 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1866, Seite 246) zu
führen sind, ausweisen.
&2. Hierländischen Handelsreisenden steht für den bezeichneten Gewerbebetrieb auf Grund
der ihnen nach § 5 der vorerwähnten Verordnung vom 19. November 1866 ausgestellten
Gewerbelegitimationskarten auch in den Gebieten der freien Hansestädte Lübeck und Hamburg
Befreiung von gewerblichen Abgaben zu, dafern diese Städte auf den Karten mit benannt sind.
Hinsichtlich des hiernach erforderlichen Eintrags auf den Karten haben die Paßpolizei=
behörden nach Maßgabe der Vorschriften, welche im zweiten Abschnitte von § 6 der nur-
gedachten Verordnung vom 19. November 1 866 ertheilt sind, zu verfahren.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 30. September 1867.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Strauß.
Letzte Absendung: am 15. October 1867.