Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) 687, 8, 10 und 11 bestimmten Sätzen, 
von denen jedoch die im 8 7 unter d, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal auf drei 
Viertheile, mithin auf resp. 1, 1 und #1# des von den betreffenden Parochianen zu entrichten- 
den Gewerbe= und Personalsteuersatzes herabgesetzt werden, zu bezahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15. November dieses Jahres 
an die & 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1867 ausgesetzt. 
Dresden, am 23. September 1867. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler. 
  
& 114. Deeret 
wegen Bestätigung des zweiten Nachtrags zu den Statuten des Zwickauer 
Brückenberg-Steinkohlenbauvereins: 
vom 2. October 1867. 
Nechden Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 53, Ab- 
satz 2 des Nachtrags zu den am 23. September 1862 (Seite 549 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1862) bestätigten Statuten des Zwickauer Brückenberg-Stein- 
kohlenbauvereins enthaltene Nechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so 
hat das Ministerium des Innern den gedachten Nachtrag mit der Wirkung bestätigt, daß den 
Bestimmungen desselben genau nachgegangen werde. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2. October 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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