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2. Bedingungen der Bewilligung.
a) Zollerlaß von 62/8 Prorent.
& 4. Der Zollerlaß von 62/8 Precent (§ 3, a) wird solchen Großhändlern, welche
regelmäßig ein Weinlager von mindestens 60 Oxhoft Wein überhaupt — sei es vereins-
ländischer (mit Einschluß des inländischen) oder fremder Wein — oder von 25 Oxhoft
fremden Weins halten, dann gewährt, wenn sie gewöhnlichen Wein in einer Menge von zehn
Orxhoft, oder feinen Wein, als: Kap-, Malaga-, Madeira-, Muscat-, Teres-Wein und alle
andere Sorten Wein, welche beim Einkaufe einen höheren Werth als Einhundert und fünfzig
Thaler für das Oxhoft haben, in einer Menge von vier Oxhoft entweder aus dem Auslande
einführen oder aus einer Packhofsniederlage beziehen.
b) Zollerlaß von 20 Prorent.
6 5. Der Zollerlaß von zwanzig Procent (§ 3, b) wird denjenigen Großhändlern,
welche regelmäßig ein Weinlager von mindestens 120 Oxhoft Wein überhaupt — sei es
vereinsländischer (mit Einschluß des inländischen) oder fremder Wein — oder von 50 Oxhoft
fremden Weins halten, dann bewilligt, wenn sie auf einmal wenigstens zwanzig Oxhoft Wein
unmittelbar aus dem Lande des Ursprungs, und zwar:
a) unmittelbar?) aus spanischen, französischen, portugiesischen, italienischen oder entfernteren
Häfen: entweder über die vereinsländischen Hafenplätze an der Ost= und Nordsee, an
der Jahde, Ems, Weser und Elbe, oder auf dem Rheine über Emmerich und über
Neuburg, auf der Elbe über Wittenberge und zu Lande über Aachen, sowie auf den
von Bremen und Hamburg in das Zollvereinsgebiet führenden Eisenbahnen;
b) zu Lande aus Frankreich: über Luxemburg, Saarbrücken, das Nebenzollamt I. Schaidt,
Neuburg a. Rh., Kehl, Alt-Breisach, über das Hauptzollamt bei Schusterinsel, oder
mittelst der aus Frankreich über Belgien nach Aachen führenden Eisenbahn;
) aus der Schweiz: über das Hauptzollamt bei Rheinfelden, oder über Thiengen, Stühl-
ingen, Randegg, Constanz, Ludwigshafen, Ueberlingen, Friedrichshafen oder Lindau, und
) aus den österreichischen Staaten: über Passau, Schärding, am Thurm, Simbach, Salz-
burg, Rosenheim, Mittenwald, Pfronten, Oswiecim, Neustadt in Oberschlesien, Zittau,
Pirna oder Marienberg, oder auf der Krakau-Oberschlesischen Eisenbahn, sowie auf
den Eisenbahnen, über Oderberg und Bodenbach, ferner über die Zollämter zu Liebau,
Mittelwalde und Klingebeutel
einführen.
*) Als unmittelbarer Bezug wird es übrigens auch angesehen, wenn Wein aus Bordeaux
auf dem Wege über Leith in Schottland nach Stettin bezogen wird.