Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Auf Wein, welcher aus Packhofsniederlagen entnommen wird, findet die Bewilligung 
nur dann statt, wenn beim Eingange des Weines der Nachweis des unmittelbaren Bezugs 
aus dem Lande des Ursprungs nach den Bestimmungen des § 6 geführt worden ist. 
Zu dem vorstehend (S§ 4 und 5) gedachten Weinlager kann auch derjenige Wein gerechnet 
werden, welcher für eigene Rechnung des Weingroßhändlers unverzollt in der öffentlichen 
Niederlage seines Wohnorts aufgenommen ist, sofern das auf der öffentlichen Niederlage 
befindliche und dem Lager des betreffenden Weinhändlers hinzugerechnete Weinqguantum 
1. nicht commissions= oder speditionsweise niedergelegt, sondern nur für eigene Rechnung 
des Weinhändlers, der sich auf Verlangen der Zollbehörde durch seine Bücher darüber 
auszuweisen hat, eingeführt worden und 
2. stets durch neue, den Versendungen vom Lager entsprechende Bezüge vom Auslande 
ergänzt wird. 
6. Eines besonderen Nachweises über den unmittelbaren Bezug des Weines aus dem 
Lande des Ursprungs (§ 5) bedarf es dann nicht, wenn französische Weine unmittelbar über 
die Grenze des Zollvereins gegen Frankreich, schweizer Weine über die Grenze gegen die 
Schweiz, oder ungarische und andere österreichische Weine über die Grenze gegen den öster- 
reichischen Staat eingeführt werden. 
Dagegen muß in allen anderen Fällen der unmittelbare Bezug des Weines durch Vorlegung 
der Facturen, Frachtbriefe oder Connoissemente und nöthigenfalls der Correspondenz und der 
Handlungsbücher nachgewiesen werden. 
Was insbesondere den Weinbezug aus solchen französischen Hafenplätzen anlangt, in 
welchen sich ein Consul eines Zollvereinsstaats befindet, so ist das folgende Verfahren zu be- 
obachten: " 
1. Bei dem unmittelbaren Transporte des Weines aus dergleichen französischen Häfen nach 
vereinsländischen Häfen an der Ostsee, Nordsee, Jahde, Ems, Weser und Elbe muß 
in dem Ladungsverzeichnisse oder Manifeste durch einen vereideten Mäkler die Ver- 
ladung bescheinigt und die Unterschrift des Mäklers durch den Consul beglaubigt sein. 
Bei etwaiger Weitersendung des Weines aus den vereinsländischen Hafenplätzen wird 
der unmittelbare Eingang des Weines aus einem französischen Hafen auf Grund der 
Manifeste u. s. w. in den zu ertheilenden Begleitscheinen amtlich bescheinigt. 
2. Wird Wein aus französischen Häfen der in Rede stehenden Art über nicht vereins 
ländische Elb-, Weser= oder Nordsee-Häfen in das Zollvereinsgebiet eingeführt oder 
Wein aus Bordeaux über Leith in Schottland nach Stettin gesandt, so muß 
a) der Empfänger des Weines das ihm durch die Post zugehende Exemplar des in 
dem Versendungshafen ausgestellten, von einem vereideten Mäkler bescheinigten 
und von dem Consul beglaubigten Connoissements innerhalb der nächsten drei
	        
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