— 260 —
Wird der Erlaß bei einem Amte nachgesucht, in dessen Bezirke der betheiligte Wein—
Großhändler nicht wohnt, oder welchem derselbe als solcher nicht bekannt ist, so muß der
Weinhändler durch eine Bescheinigung des Hauptamts, in dessen Bezirke sein Wohnort liegt,
nachweisen, daß er zum Genusse des Zollerlasses befugt sei.
Geht Wein auf den Namen eines Spediteurs oder einer Commissionshandlung, jedoch
für Rechnung eines zum Genusse des Zollerlasses befähigten Wein-Großhändlers ein, so wird
der Erlaß diesem Letzteren dann zugestanden, wenn derselbe dem Grenzzollamte oder dem
Amte, bei welchem die schließliche Abfertigung erfolgt, als Eigenthümer des Weines angemeldet
und diese Eigenschaft durch seine eigene Erklärung bestätigt wird.
B. Fortlaufender (eiserner) Zolleredit (Wein-Creditläger).
1. Begriff desselben.
§6#9. Der fortlaufende (eiserne) Zollcredit besteht darin, daß, in Folge der Bewilligung
desselben und so lange diese dauert, für eine dem Umfange des Lagers angemessene Weinmenge
nicht nur die Verzollung, sondern auch die Feststellung des Zollbetrags ausgesetzt bleibt und
erstere, wenn sie späterhin erfolgt, nach dem alsdann gültigen Zolltarife zu leisten ist.
Von allem Weine, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten eisernen Creditbetrag
hinaus einführt, muß, insofern nicht zeitweise eine Erhöhung dieses Creditbetrags zugestanden
wird (§ 11), der Eingangszoll sofort entrichtet werden. Hierbei ist jedoch die Bewilligung
des gewöhnlichen Geldcredits (nach den dafür bestehenden Vorschriften) nicht ausgeschlossen.
2. Wem ein eisernes Creditlager zu bewilligen ist.
10. Nur solchen Wein-Großhändlern, welche regelmäßig ein Lager von mindestens
Einhundert und fünfzig Oxhoft fremden Weines zum Absatze im Vereinsgebiete halten, kann
ein fortlaufender (eiserner) Credit bewilligt werden.
3. Veränderungen des eisernen Creditbetrags:
a) Burch zeitweise zugestandene Erhöhung.
## 11. In Jahren, welche zum Einkaufe von Wein besonders günstig sind, kann der
eiserne Creditbetrag erhöht werden, wenn von dem Inhaber eines Creditlagers Wein in solcher
Menge außergewöhnlich bezogen und das Lager über dem fortlaufend creditirten Bestande der-
gestalt vergrößert wird, daß der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als
4000 Thaler beläuft. Im Falle einer solchen vorübergehenden Erhöhung des eisernen Credits
muß der Eingangszoll für diejenige Weinmenge, um welche der Creditbetrag zeitweise erhöht
wird, nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen abgetragen werden. Zu diesem
Zwecke hat die Weinhandlung mit Ablauf eines jeden Monats ihren Verkauf der Zollbehörde
so lange anzugeben, bis der zusätzliche Credit gelöscht ist.