Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Wird der Erlaß bei einem Amte nachgesucht, in dessen Bezirke der betheiligte Wein— 
Großhändler nicht wohnt, oder welchem derselbe als solcher nicht bekannt ist, so muß der 
Weinhändler durch eine Bescheinigung des Hauptamts, in dessen Bezirke sein Wohnort liegt, 
nachweisen, daß er zum Genusse des Zollerlasses befugt sei. 
Geht Wein auf den Namen eines Spediteurs oder einer Commissionshandlung, jedoch 
für Rechnung eines zum Genusse des Zollerlasses befähigten Wein-Großhändlers ein, so wird 
der Erlaß diesem Letzteren dann zugestanden, wenn derselbe dem Grenzzollamte oder dem 
Amte, bei welchem die schließliche Abfertigung erfolgt, als Eigenthümer des Weines angemeldet 
und diese Eigenschaft durch seine eigene Erklärung bestätigt wird. 
B. Fortlaufender (eiserner) Zolleredit (Wein-Creditläger). 
1. Begriff desselben. 
§6#9. Der fortlaufende (eiserne) Zollcredit besteht darin, daß, in Folge der Bewilligung 
desselben und so lange diese dauert, für eine dem Umfange des Lagers angemessene Weinmenge 
nicht nur die Verzollung, sondern auch die Feststellung des Zollbetrags ausgesetzt bleibt und 
erstere, wenn sie späterhin erfolgt, nach dem alsdann gültigen Zolltarife zu leisten ist. 
Von allem Weine, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten eisernen Creditbetrag 
hinaus einführt, muß, insofern nicht zeitweise eine Erhöhung dieses Creditbetrags zugestanden 
wird (§ 11), der Eingangszoll sofort entrichtet werden. Hierbei ist jedoch die Bewilligung 
des gewöhnlichen Geldcredits (nach den dafür bestehenden Vorschriften) nicht ausgeschlossen. 
2. Wem ein eisernes Creditlager zu bewilligen ist. 
10. Nur solchen Wein-Großhändlern, welche regelmäßig ein Lager von mindestens 
Einhundert und fünfzig Oxhoft fremden Weines zum Absatze im Vereinsgebiete halten, kann 
ein fortlaufender (eiserner) Credit bewilligt werden. 
3. Veränderungen des eisernen Creditbetrags: 
a) Burch zeitweise zugestandene Erhöhung. 
## 11. In Jahren, welche zum Einkaufe von Wein besonders günstig sind, kann der 
eiserne Creditbetrag erhöht werden, wenn von dem Inhaber eines Creditlagers Wein in solcher 
Menge außergewöhnlich bezogen und das Lager über dem fortlaufend creditirten Bestande der- 
gestalt vergrößert wird, daß der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als 
4000 Thaler beläuft. Im Falle einer solchen vorübergehenden Erhöhung des eisernen Credits 
muß der Eingangszoll für diejenige Weinmenge, um welche der Creditbetrag zeitweise erhöht 
wird, nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen abgetragen werden. Zu diesem 
Zwecke hat die Weinhandlung mit Ablauf eines jeden Monats ihren Verkauf der Zollbehörde 
so lange anzugeben, bis der zusätzliche Credit gelöscht ist.
	        
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