Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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gewichte des solchergestalt in den freien Verkehr übergehenden Weines, entnommen und vom 
Lager-Conto abgeschrieben werden. Ein Zollerlaß (8 3) wird jedoch für dergleichen Wein 
nicht gewährt. 
Der Uebergang von Wein aus Transitlägern in Creditläger ist zwar mit Genehmigung 
der Zoll- und Steuer-Direction zulässig; aber ein Zollerlaß (8 3) wird in solchen Fällen 
ebenfalls nicht bewilligt, sondern die wirklich übergehende Menge des Weines wird im Conto 
des Transitlagers ab- und im Credit-Conto ohne Abzug angeschrieben. 
cc) Durch Uebergang in ein anderes Transitlager. 
§ 27. Der Uebergang von Wein aus einem Transitlager in ein anderes Transitlager 
ist, mit Ausnahme der Fälle, in welchen der Uebergang in ein zweites Lager des nämlichen 
Besitzers stattfindet, nur zulässig, wenn die Menge des übergehenden Weines mindestens 
20 Orhoft beträgt. Es kommen dabei die Vorschriften des § 25 mit der Maßgabe in An- 
wendung, daß, wenn beide Läger sich im nämlichen Orte befinden, an die Stelle des Ver- 
schlusses und der Begleitscheinertheilung die amtliche Begleitung tritt. 
6. Contoführung. 
§28. Das Conto über die Wein-Transitläger wird nicht nach dem Gewichte, sondern 
nach dem Maße geführt und zu dem Ende die Menge, sowohl der zum Lager gelangenden 
Weine und anderen Flüssigkeiten, als des aus dem Lager zu entnehmenden Weines, durch 
innere Visirung der Gefäße oder durch Feststellung des Inhalts der Flaschen ermittelt. 
7. Vergütung für Abgang durch Satz, Auslaufen und Einzehren. 
§ 29. Eine Vergütung für den durch Satz, Auslaufen und Einzehren entstehenden 
Verlust wird dadurch gewährt, daß der bei der jährlichen Aufnahme des Bestands (vergl. 
§32) gegen den Sollbestand sich ergebende Ausfall als ein durch die vorgedachten Ursachen 
entstandener Abgang betrachtet und vom Lager-Conto abgeschrieben wird, insofern solcher zehn 
Procent des Sollbestands nicht übersteigt. Ist der Ausfall größer, so muß von dem Mehr- 
betrage der Eingangszoll entrichtet werden. 
8. Auflösung des Lagers. 
§#30. Will ein Weinhändler das ihm bewilligte Transitlager eingehen lassen, so kann 
dem Antrage: die Bestände desselben ganz oder theilweise in sein eigenes oder in das Credit- 
lager einer anderen Weinhandlung übergehen zu lassen, wenn keine besonderen Bedenken ent- 
gegenstehen, entsprochen werden. Die Bewilligung eines Zollerlasses für den übergehenden 
Wein aber findet mit Rücksicht auf die dem Inhaber des Transitlagers nach § 29 bereits 
zu Theil gewordene Vergütung nicht statt. 
Vermindern sich die Weinbestände eines Transitlagers bis unter die im § 20 festgesetzte
	        
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