— 265 —
Menge, so ist die Erlaubniß zur Haltung eines Transitlagers erloschen und der Inhaber
desselben verpflichtet, über die vorhandenen Weinbestände innerhalb einer von der Zollbehörde
zu bestimmenden Frist in zulässiger Weise anderweit zu verfügen.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
1. Aufsicht der Zollbehörde.
831. Die Zollbehörde ist befugt, die Erfüllung der Bedingungen, an welche die Be-
willigung des Zollerlasses oder eines Privatlagers geknüpft wird, zu controliren und darüber
von den Weinhandlungen Nachweis zu fordern. So oft dieselbe Veranlassung findet, durch
Besichtigung, Proben, Vermessen u. s. w. der Lagervorräthe Ueberzeugung zu nehmen, daß
diejenige Weinmenge, welche eine Weinhandlung vorräthig halten soll, in deren Gewahrsam
wirklich vorhanden sei, muß dem Vorstande des Hauptamts, sowie denjenigen Beamten,
welche dazu einen schriftlichen Auftrag von ihm vorzeigen, der Zutritt zu den Lagerräumen
gestattet werden.
2. Jährlicher Abschluß.
32. Einmal im Jahre, zu einer von der Zollbehörde näher zu bestimmenden Zeit,
müssen die Wein-Großhändler, welche auf Zollerlaß Anspruch machen oder denen ein Privat-
(Credit= oder Transit-) Weinlager bewilligt ist, ihre Lagerbücher abschließen und die Bestände
nachweisen, auch alle diejenigen Vorkehrungen treffen, welche die Zollbehörde nöthig findet,
um die Revision der Bestände u. s. w., dem Zwecke entsprechend, bewirken zu können.
3. Behandlung neu entstehender Wein-Großhandlungen.
§ 33. Neu entstehenden Wein-Großhandlungen kann sowohl der Zollerlaß bewilligt,
als auch ein fortlaufender Credit oder ein Wein-Transitlager zugestanden werden, wenn auch
ihr Weinlager den dazu erforderlichen Umfang (S§ 4, 5, 10, 20) noch nicht hat, insofern
ihrerseits die Verpflichtung übernommen wird, die Vervollständigung des Lagers innerhalb
Jahresfrist zu bewirken. Geschieht dieser Verbindlichkeit nicht Genüge, so wird die Bewillig-
ung zurückgenommen und es müssen die erlassenen oder creditirten Zollbeträge nachträglich ein-
gezahlt werden.
4. Entziehung der Befugnisse und Vortheile dieses Regulativs.
§& 34. Weinhändler, welche das in sie gesetzte Vertrauen mißbrauchen und Zolldefrau-
dationen oder sonstige Handlungen zum Nachtheile des Zollinteresses entweder selbst begehen
oder dabei Anderen behülflich sind, trifft, außer der zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Strafe, der Verlust der Befugnisse und Vortheile, welche das gegenwärtige Regulativ ge-
währt.