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welche nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter
dem Vorbehalte der Ratification, folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Der zwischen dem Königreiche Preußen und den übrigen durch die Münzconvention vom
30. Juli 1838 verbundenen Staaten einerseits und dem Kaiserthume Oesterreich und dem
Fürstenthume Liechtenstein andererseits unter dem 2 4. Januar 1857 abgeschlossene Münz-
vertrag tritt in Bezug auf das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein mit
dem Ablaufe des Jahres 1867 dergestalt außer Wirksamkeit, daß mit diesem Zeitpunkte alle
nach jenem Vertrage, den dazu gehörigen Separatartikeln und dem Schlußprotokolle vom
24. Januar 1857 dem Kaiserthume Oesterreich und dem Fürstenthume Liechtenstein gegen die
übrigen Vereinsstaaten, und umgekehrt den übrigen Vereinsstaaten gegen das Kaiserthum
Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten
erlöschen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen bestimmt.
Artikel 2.
Die vertragenden Regierungen werden den bis zum Schlusse des Jahres 1867 nach
den Bestimmungen des Münzvertrags vom 24. Januar 1857 geprägten Vereinsthalern und
Doppelthalern die ihnen im Artikel 8 des ebengenannten Vertrags beigelegte Eigenschaft eines
gesetzlichen Zahlungsmittels vor dem Ablaufe des Jahres 1870 nicht entziehen, sofern sie nicht
in der Zwischenzeit zu einem anderen, als dem jetzt bestehenden Münz-Systeme übergehen.
Artikel 3.
Im Falle der Einführung eines anderen Münz-Systems werden die betreffenden
Regierungen den übrigen Theilnehmern an dem gegenwärtigen Vertrage von dem Zeitpunkte
der beabsichtigten Aenderung drei Monate zuvor Kenntniß geben. Mit diesem Zeitpunkte
erlischt die im Art. 2 übernommene Verbindlichkeit in Bezug auf die ihr Münz-System
ändernden Regierungen. Dagegen werden die ebengedachten Regierungen alsdann die Ein-
lösung der Vereinsthaler und Deppelthaler ihres Gepräges wenigstens noch bis zum 1. April
1871 bewirken. In Bezug auf die Einlösung sollen für die Angehörigen der übrigen jetzt
zum Münzvereine gehörigen Staaten nicht ungünstigere Bedingungen gestellt werden, als für
die Angehörigen desjenigen Staates, in welchem die Aenderung des Münz-Systems erfolgt.
Auch sollen, um den Angehörigen jener Staaten die Einlösung zu erleichtern, in den bezüg-
lichen Grenzdistricten an geeigneten Orten Einlösungsstellen errichtet werden.
Artikel 4.
Das im Artikel 25 des Vertrags vom 24. Januar 1857 erwähnte, dem Handels-
und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 als Beilage IV angereihte Münz-Kartell bleibt