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K 117. Verordnung,
die Zählung der Bevölkerung, ingleichen die Aufnahme einer Viehzählung betreffend;
vom 12. October 1867.
Neoch den Bestimmungen der durch Art. 40 der Verfassung des Norddeutschen Bundes auf-
recht erhaltenen Zoll-Vereinigungsverträge, nach Art. 20 des Zoll-Vereinigungsvertrags vom
8. Mai 1867 und mit Rücksicht auf Art. 60 der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
ist im Jahre 1867 wieder eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll,
wie zeither schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden werden.
Zu dem Ende wird Folgendes verordnet:
§ 1Als Normaltermin für die allgemeine Bevölkerungs-Aufnahme ist
der 3. December 1867
anzusehen.
Die Ausfüllung der zur Vertheilung gelangenden Zählungslisten ist daher an diesem
Tage zu beginnen und möglichst zu beendigen.
Die Zählung hat sich auf alle Personen zu erstrecken, die am 3. December 1867 in
irgend einem Orte des Königreichs anwesend sind, gleichviel ob In= oder Ausländer.
In denjenigen Fällen, wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient zum Anhalite,
daß alle in der Nacht vom 2. zum 3. December vor 12 Uhr Gestorbenen nicht mehr, alle
vor 12 Uhr Geborenen dagegen noch eingetragen werden.
Durchreisende werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2. zum 3. December ein-
logirt sind.
Haushaltungs- § 2. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst,
listen. und zwar dergestalt, daß an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaltungslisten ge-
geben wird, welche durch die Hausbesitzer, beziehendlich Pächter oder Administratoren, spätestens
bis 2. December 1867 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethparteien, welche direct
ermiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen und von den Vorständen der Haushalt-
ungen in Gemähheit der auf den Haushaltungslisten abgedruckten Erläuterungen am 3. De-
cember gewissenhaft auszufüllen sind. v
Sind am Zählungstage ganze Haushaltungen abwesend, so ist der Besitzer, beziehendlich
Pächter oder Administrator des betreffenden Grundstücks, verpflichtet, eine Haushaltungsliste
für dieselben nach bestem Wissen auszufüllen.
Die Nachweise über einzelne Personen oder Familien, welche in Aftermiethe wohnen,
beziehendlich nur Schlafstellen inne haben, sind von den Vorständen derjenigen Haushaltungen
zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermiethet haben oder bei denen sie sich in
Schlafstelle befinden.