Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Viehzählung. 
Zusendung 
und Vertheil- 
ung der Listen. 
— 272 — 
diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfrei— 
willigen Aufenthalt in der Anstalt haben, also: 
In Erziehungs- und Lehranstalten . die Pfleglinge und Zöglinge, 
Heilanstalten die Kranken, 
Versorganstalten die Versorgten, 
.= Armenhäusen. die Armen, 
Gefängnissen und Strafanstalten die Gefangenen, 
-Casernen die unverheiratheten Militärpersonen, ausschließlich 
aller Offiziere. 
Diese Extralisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonderen Fragen über 
Armen= und Gefängnißwesen, sind von den Besitzern, Administratoren oder Directoren der 
betreffenden Anstalten selbst auszufüllen und zu unterzeichnen. 
Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und 
Angestellten aller Grade — in Casernen auf die verheiratheten Unteroffiziere, sämmtliche 
Offiziere und Casernenbeamten — bezüglichen Angaben auf gewöhnliche seiner Zeit einzu- 
sammelnde Haushaltungslisten zu bewirken. 
Für Gasthöfe und sonstige Beherbergungsanstalten kommen nicht mehr, wie bisher, Extra- 
listen, sondern gewöhnliche Haushaltungslisten, in welche, nach Aufführung der zum Haus- 
stande des Wirthes gehörenden Personen, alle anwesende Fremde einzutragen sind, zur Ver- 
wendung, jedoch wird dabei Spalte 19 der genannten Listen besonders zu beachten sein. 
6. Da mit der Volkszählung, wie bisher, gleichzeitig eine Viehzählung verbunden 
werden soll, so sind die zum Eintrage des Viehbestands der Grundstücksbesitzer, beziehendlich 
Pächter oder Administratoren, bestimmten Listen auf Seite 4 einer jeden Hausliste enthalten, 
während für die zur Miethe wohnenden Viehbesitzer besondere Abdrücke der Viehzählungsliste 
(Seite 4 der Hausliste) mit hinausgegeben werden. 
Jeder Haus= oder Grundstücksbesitzer, beziehendlich Pächter oder Administrator, ist daher 
verpflichtet, nicht nur den ihm am 3. December dieses Jahres zugehörigen Viehbestand in 
diese Liste einzutragen, sondern hat auch dafür besorgt zu sein, daß, wenn im Grundstücke 
noch andere Personen wohnen, welche Vieh von einer der auf Seite 4 der Hausliste bezeich- 
neten Viehgattungen halten, auch denselben je ein besonderer, zu diesem Zwecke mit hinaus- 
gegebener Abdruck der Viehzählungsliste (Seite 4 der Hausliste) behändigt und von diesen 
richtig ausgefüllt werde. 
§# . Die Haushaltungslisten § 2 und Haus= und Viehzählungslisten 66 4 und 6 und 
die Extralisten §6 5 werden vom statistischen Büreau des Ministeriums des Innern für die 
Städte mit städtischer Verfassung (vergl. Gesetz vom 2. Februar 1832) diesen letzteren 
direct (für Dresden der Polizeidirection), für alle übrigen Orte des Landes aber den Gerichts-
	        
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