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ämtern in Ortspacketen in der nach der letzten Zählung bemessenen Anzahl zugesendet und
sind von Letzteren an die einzelnen Orte ihrer Bezirke sofort und dergestalt zu vertheilen, daß
dieselben rechtzeitig genug in die Hände der betreffenden Ortspolizeiorgane gelangen, damit
diese bis zum 1. December die Vertheilung in die einzelnen Häuser bewirken können.
Wegen etwaigen Mehrbedarfs an Listen wird sowohl den oben erwähnten Stadträthen,
beziehendlich der Polizeidirection zu Dresden, wie auch den Gerichtsämtern ein Procentzuschlag
aller Listen gegeben werden.
Den Gerichtsämtern werden zu Erleichterung des Vertheilungsgeschäfts genaue Specifi—
cationen von den in ihren Bezirken gelegenen Orten, nebst Angabe und Zahl der für jeden
Ort bemessenen Listen, zugefertigt werden.
8. Als letzte Termine für die Einsammlung der Listen werden bestimmt:
Für die Haus= und Haushaltungslisten, beziehendlich für die besonderen Abdrücke der
Seite 4 der Hausliste und Seite 1 der Haushaltungsliste,
der 5. December 1867,
für alle anderen Extralisten
der 10. December 1867.
Die eingesammelten Listen sind von den # 7 gedachten Ortsbehörden durchzusehen und
etwaige Unrichtigkeiten zu verbessern; alsdann sind die Hauslisten, nachdem in jede die dazu
gehörigen Haushaltungslisten, Extralisten und die etwa vorkommenden, schon mehrfach er-
wähnten besonderen Abdrücke der Haus= und Haushaltungsliste eingelegt worden, nach den
Catasternummern zu ordnen und das Ganze in Ortspacketen spätestens bis 2 8. December
1867 an das betreffende Gerichtsamt, von den oben & 7 bezeichneten Städten aber und, was
Dresden anlangt, von der Polizeidirection, direct an das statistische Büreau einzusenden.
Die Gerichtsämter haben alsdann ihrerseits die sämmtlichen Ortspackete ihres Bezirks
unter genauer Specification und mittelst Begleitschreibens bis zum
4. Januar 1868
an das statistische Büreau gelangen zu lassen.
9.Rücksichtlich der Orte, welche unter verschiedene Obrigkeiten gehören, wird es so
gehalten werden, daß jeder der betreffenden Obrigkeiten die Listen für den in ihren Bezirk ge-
hörigen Antheil zugesendet werden. Diese Antheile sind auch bei der Wiedereinsendung der
Listen gehörig getrennt zu halten.
*10. Außer den bereits genannten Listen wird den §& 7 gedachten Ortsbehörden für
jeden Ort gleichzeitig mit den Haus= und Haushaltungslisten eine Ortsliste zugehen, welche
nebst mehreren für die Revision des allgemeinen Ortsverzeichnisses von Sachsen wichtigen
Fragen über administrative Lage und Beschaffenheit des Ortes auch einige dem statistischen
Einsammlung
und Rücksend-
ung der Listen.
Antheilige
Orte.
Ortslisten.