Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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ämtern in Ortspacketen in der nach der letzten Zählung bemessenen Anzahl zugesendet und 
sind von Letzteren an die einzelnen Orte ihrer Bezirke sofort und dergestalt zu vertheilen, daß 
dieselben rechtzeitig genug in die Hände der betreffenden Ortspolizeiorgane gelangen, damit 
diese bis zum 1. December die Vertheilung in die einzelnen Häuser bewirken können. 
Wegen etwaigen Mehrbedarfs an Listen wird sowohl den oben erwähnten Stadträthen, 
beziehendlich der Polizeidirection zu Dresden, wie auch den Gerichtsämtern ein Procentzuschlag 
aller Listen gegeben werden. 
Den Gerichtsämtern werden zu Erleichterung des Vertheilungsgeschäfts genaue Specifi— 
cationen von den in ihren Bezirken gelegenen Orten, nebst Angabe und Zahl der für jeden 
Ort bemessenen Listen, zugefertigt werden. 
8. Als letzte Termine für die Einsammlung der Listen werden bestimmt: 
Für die Haus= und Haushaltungslisten, beziehendlich für die besonderen Abdrücke der 
Seite 4 der Hausliste und Seite 1 der Haushaltungsliste, 
der 5. December 1867, 
für alle anderen Extralisten 
der 10. December 1867. 
Die eingesammelten Listen sind von den #&# 7 gedachten Ortsbehörden durchzusehen und 
etwaige Unrichtigkeiten zu verbessern; alsdann sind die Hauslisten, nachdem in jede die dazu 
gehörigen Haushaltungslisten, Extralisten und die etwa vorkommenden, schon mehrfach er- 
wähnten besonderen Abdrücke der Haus= und Haushaltungsliste eingelegt worden, nach den 
Catasternummern zu ordnen und das Ganze in Ortspacketen spätestens bis 2 8. December 
1867 an das betreffende Gerichtsamt, von den oben & 7 bezeichneten Städten aber und, was 
Dresden anlangt, von der Polizeidirection, direct an das statistische Büreau einzusenden. 
Die Gerichtsämter haben alsdann ihrerseits die sämmtlichen Ortspackete ihres Bezirks 
unter genauer Specification und mittelst Begleitschreibens bis zum 
4. Januar 1868 
an das statistische Büreau gelangen zu lassen. 
9.Rücksichtlich der Orte, welche unter verschiedene Obrigkeiten gehören, wird es so 
gehalten werden, daß jeder der betreffenden Obrigkeiten die Listen für den in ihren Bezirk ge- 
hörigen Antheil zugesendet werden. Diese Antheile sind auch bei der Wiedereinsendung der 
Listen gehörig getrennt zu halten. 
*10. Außer den bereits genannten Listen wird den §& 7 gedachten Ortsbehörden für 
jeden Ort gleichzeitig mit den Haus= und Haushaltungslisten eine Ortsliste zugehen, welche 
nebst mehreren für die Revision des allgemeinen Ortsverzeichnisses von Sachsen wichtigen 
Fragen über administrative Lage und Beschaffenheit des Ortes auch einige dem statistischen 
Einsammlung 
und Rücksend- 
ung der Listen. 
Antheilige 
Orte. 
Ortslisten.
	        
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