Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Mit- 
gliederzahl. 
Legitimation. 
— 276 — 
Brauordnung 
für die Braugenossenschaft zu Oelsnitz. 
2c. 2c. 
19. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Für den Fall der Behinderung der- 
selben werden drei Stellvertreter gewählt. 
2c. 2c. 
26. Binnen 8 Tagen nach dieser Wahl werden von dem Brauvorstande die Namen 
der sämmtlichen Vorstandsmitglieder unter besonderer Bezeichnung der zum Vorsitzenden und 
zu seinem Stellvertreter Gewählten in dem Amtsblatte des Stadtraths bekannt gemacht. 
In gleicher Weise ist auch jede etwa während des laufenden Jahres eintretende Ver- 
änderung bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung legitimirt den Vorstand und dessen 
Vertreter in allen Beziehungen. 
rc. 2c. 
120. Bekanntmachung, 
eine Abänderung des Verzeichnisses der zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf 
Steuervergütung ausgehenden Branntweins befugten Steuerstellen betreffend; 
vom 16. October 1867. 
Ir dem der Bekanntmachung vom 20. August dieses Jahres (Seite 214 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes von diesem Jahre) beigefügten Verzeichnisse der im Gebiete der Brannt- 
weinsteuergemeinschaft befindlichen Steuerstellen, welche zur Abfertigung des mit dem Anspruche 
auf Steuervergütung ausgehenden inländischen Branntweins, beziehungsweise zur Ertheilung 
der Ausgangsbescheinigung, befugt sind, ist bei Nr. I, 5 (Bezirk der Königlich Preußischen 
Provinzial-Steuer-Direction zu Breslau) der auf der zweiten Linie der zweiten Spalte be- 
findliche Ortsname unrichtig mit: „Cissau“ statt mit „Lissau“ genannt. Außerdem wird 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den in derselben Spalte demnächst aufgeführten Neben- 
Zollämtern I zu Oswiecim und Oesterreichisch-Oderberg die Befugniß zur Abfertigung 
des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins, jedoch unter Belassung 
ihrer Ermächtigung zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigungen, künftig nicht mehr zustehen 
wird, dagegen dem Neben-Zollamte I zu Kattowitz die Befugniß zur Abfertigung derartigen 
Branntweins neben der Ermächtigung zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung beigelegt ist. 
Dresden, den 16. October 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
  
Schäfer.
	        
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