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a) in Gemäßheit dieses Gesetzes und der auf dasselbe sich beziehenden Vorschriften des
Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Prozeßverfahrens betreffend, vom
30. December 1861 (Seite 592 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861),
soweit nicht nachstehend im § 3 Ausnahmen festgesetzt werden, oder
b) nach Maßgabe der Vorschriften im & 11 des Gesetzes, einige Bestimmungen in An-
sehung des Handelsgerichtsprozesses betreffend, vom 2 1. September 1833 (Seite 111 fg.
der Gesetzsammlung vom Jahre 1833) zu verfahren.
Soll das Verfahren nach den Gesetzen unter a eintreten, so hat der Kläger bei Anmeld-
ung des Anspruchs Solches ausdrücklich zu beantragen.
3. Die Vorschriften in der Handelsgerichtsordnung vom 2 1. December 1682 unter
Nr. XIII, XX, XXI und in §# 3 und 8 des Gesetzes vom 2 1. September 1833, nach
welchen
a) wenn in den vor dem Handelsgerichte anhängigen Prozessen rechtskräftig auf die Leist-
ung eines Eides erkannt ist, ein Schwörungstermin nicht Amtshalber und ohne An-
trag einer Partei angesetzt, sondern vor Anberaumung des Termins zu Leistung eines
solchen Eides das Ansuchen der einen oder der anderen Partei abgewartet werden soll,
und
b) der Beklagte, insofern er ganz oder zum Theile dem Klaggesuche gemäß verurtheilt
worden, durch Personalhaft zur Zahlung anzuhalten ist,
leiden auch auf die Vollstreckung solcher Entscheidungen Anwendung, welche in einem bei dem
Handelsgerichte zu Leipzig nach den Bestimmungen der Gesetze vom 16. Mai 1839 und
vom 30. December 1861 geführten Rechtsstreite verkündet werden.
#4. Die gegenwärtige Verordnung gilt für alle Streitigkeiten, welche nach dem
30. November 1867 anhängig gemacht werden.
Dresden, den 25. October 1867.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Letzte Absendung: am 2. November 1867.