Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

§ 6. Auslän- 
dische Kessel. 
§ 7. Wieder- 
holung der 
Kesselprüfung. 
§5 8. Sicher- 
heitsvorricht- 
ungen. 
Speisungs- 
vorrichtungen. 
Wasserstands- 
zeiger. 
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sowie den mit dem Wappen und der Angabe des Inspectionsbezirks versehenen Stempel auf- 
schlägt, und deren Nieten er ebenfalls abstempelt. 
Ist die Kesselprobe auf Antrag des Kesselfabrikanten erfolgt, so ist dem Letzteren überdem 
eine Abschrift des vom technischen Beamten über die Kesselprobe aufgenommenen Protocolls 
zum Nachweise bei dem Verkaufe einzuhändigen. 
§s#6. Ausländische Dampfkessel sind auch in dem Falle der Festigkeitsprobe zu 
unterwerfen, wenn sie im Auslande bereits geprüft waren. 
Ausnahmen finden hierin nur insoweit statt, als wegen derselben besondere Verträge mit 
anderen Staaten bestehen und durch gerichtlich beglaubigte Zeugnisse für jeden einzelnen Fall 
nachgewiesen ist, daß der betreffende Dampfkessel einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung 
mindestens gleich sicheren Festigkeitsprüfung unterworfen worden ist, über die Identität des 
Kessels kein Zweifel besteht, eine Beschädigung beim Transporte nicht vorgekommen ist und 
dem technischen Beamten ein Bedenken nicht beigeht. 
Die ohne vorgenommene inländische Prüfung für zulässig befundenen Kessel erhalten die 
im & 4 angeführte Stempelung nicht. 
& 7. Die Festigkeitsprüfung ist zu wiederholen 
a) nach Reparaturen, welche die Erneuerung einzelner Platten oder Kesseltheile erforderlich 
gemacht haben; 
b) in allen Fällen, wenn Gründe zur Annahme wesentlich verminderter Festigkeit vor- 
handen sind, und zwar entweder auf Antrag des Besitzers oder nach Ermessen des technischen 
Beamten; 
C) in den in §6 16, 19 und 40 angegebenen Fällen. 
Jeder Dampfkessel muß versehen sein: 
1. mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung, welche unab- 
hängig von einander entweder durch die Dampfkraft des Kessels selbst oder durch eine andere 
Kraft in Betrieb gesetzt werden können und von denen jede für sich im Stande sein muß, das 
zum Betriebe erforderliche Wasser zuzuführen (wegen stationärer Kessel zweiter und dritter 
Classe vergl. jedoch 9§ 14 und 15); sowie im Speiserohre bei der Einmündung in den Kessel 
mit einem besonderen selbstwirkenden Ventile, welches für den Fall einer Beschädigung der 
Speisevorrichtung den Abfluß des Wassers aus dem Kessel verhindert; 
2. mit mehr als einer der als zuverlässig erkannten Vorrichtungen zur Erkennung der 
inneren Wasserstandshöhe. Die Vorrichtungen müssen unabhängig von einander wirken, 
so daß die Beschädigung der einen nicht die Function der anderen verhindern oder beeinträchtigen 
kann und im Gesichtsfelde des Heizers liegen; auch ist mindestens an einer derselben der beim 
Betriebe zulässige tiefste Wasserstand durch eine deutlich sichtbare Marke zu bezeichnen;
	        
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