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Bedingungen 3. als diensttüchtig amtlich erkannte Locomobilen, in welchen ein zweckentsprechender
berlussielun Funkenfänger angebracht ist, dürfen auch ohne besondere amtliche Genehmigung des Ortes
Genehmigung. ihrer Aufstellung in Betrieb genommen werden, wenn dieser Ort von
bewohnten Gebäuden, «
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, welche sich auf fremden Grund-
Getraide= und Heufeimen, stücken befinden,
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe,
sowie von öffentlichen Straßen und Wegen
a) bei Feuerung mit Steinkohle oder Koks mindestens 20 Ellen,
b) bei Feuerung mit Holz, Braunkohle oder Torf mindestens 5 0 Ellen
entfernt ist.
Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung der Locomobile der schrift-
lich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücksnachbars, beziehendlich der betreffenden
Straßenpolizeibehörde;
Dampfpfeife. 4. wegen des Gebrauchs der Dampfpfeife ist der Vorschrift unter & 16 Nr. 6 nachzugehen;
Heizer. 5. bezüglich der Verhaltungsregeln für Heizer in Beilage 4 wird auf die Bestimmung
im & 10 unter 4 verwiesen;
Verantwort- 6. wenn Locomobilen gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an Andere zur Benutzung auf
achten für ge- Zeit überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Abwesenheit Derzjenige,
verliehene welcher an dessen Stelle die Locomobile zu führen hat, als der Benutzer derselben für die
Locomobilen. genaue Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung, sowie für jede vorkommende Fahrlässig-
keit gleichmäßig verantwortlich.
8 20. C) Loco- c) Für Loromotiven.
motiven.
6 20. Jeder Locomotivkessel ist mit mindestens zwei Sicherheitsventilen zu ver-
sehen, welche so eingerichtet sein müssen, daß beim Oeffnen derselben eine Zunahme der Be-
lastung nicht eintritt.
Der tiefste zulässige Wasserstand (§ 8 unter 5) ist 4 Zoll über der Decke der
Feuerbüchse anzunehmen.
Nach jeder größeren Kesselreparatur und mindestens in Zeiträumen von drei zu drei
Jahren ist der Kessel nach Entfernung des Mantels mit hydrostatischem Drucke auf das 1 pfache
des größten Betriebsüberdrucks zu prüfen.
In Zeiträumen von höchstens fünf zu fünf Jahren muß eine innere Revision des Kessels
vorgenommen werden, bei welcher die Siederöhren zu entfernen sind.
821. d) Für Schiffsdampfkessel.
4) Schiffs-
dampfkessel. & 21. Jeder Schiffsdampfkessel muß auch in der Zeit, während welcher das Schiff still steht,
durch eine Speisevorrichtung mit dem erforderlichen Wasser versehen werden können (vergl.