— 295 —
Hat der Besitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Certificats den Dampfkessel in Be—
trieb zu setzen, so ist der technische Beamte ermächtigt, wenn ihm deshalb ein Bedenken nicht
beigeht, die sofortige Inbetriebnahme zu gestatten und darüber eine Bescheinigung auszustellen.
s#36. Dampfkessel dritter Classe (§& 15) dürfen, wenn die Ortsbaupolizeibehörde
auf erstattete Anzeige die Erlaubniß zu deren Aufstellung nach § 2 des Gesetzes vom 6. Juli
1863 (Seite 641 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) ertheilt hat, ohne
vorherige Begutachtung Seiten des technischen Beamten aufgestellt und eingemauert werden.
Der Anzeige an die Ortsbaupolizeibehörde sind zwar nicht die im 6 33 erwähnten aus-
führlichen Unterlagen, aber doch so viel beizufügen, daß die Behörde beurtheilen kann, ob es sich
um einen Dampfkessel dritter Classe handle, insbesondere also die Angabe der Gestalt und der
Dimensionen des Kessels und des höchsten Ueberdrucks, mit welchem derselbe arbeiten soll.
Vergl. § 4 und § 12.
Ist die Ortsbaupolizeibehörde zweifelhaft, ob der Kessel in die dritte Classe gehöre, so hat
sie den technischen Beamten darüber zu hören.
Vor der Ingebrauchnahme hat der Besitzer die Revision bei der Ortsbaupolizei-
behörde zu beantragen und Letztere dem technischen Beamten die ergangenen Acten zuzuschicken.
Die Revision findet dann nach § 35 und unter wesentlicher Beachtung der Bestimmungen
des § 15 statt.
Im günstigen Falle stellt der technische Beamte unmittelbar den Betriebserlaubnißschein
nach dem Formulare der Beilage 7, der wie das Certificat § 35 aufzuhängen ist, aus, und
es erhält hiervon die Baupolizeibehörde durch Zusendung der Protocollabschrift Kenntniß.
Im ungünstigen Falle ist eine Nachrevision vorzubehalten.
& 37. Nach Beendigung eines Umbaues, d. h. einer bloßen Erneuerung der Ein-
mauerung eines stationären Dampfkessels ist nach S§ 35 zu verfahren.
Es bleibt vorbehalten, in den Ortschaften, welche dieß bei dem Ministerium des Innern
beantragen, und in welchen die Bedingungen hierzu geeignet befunden werden, mit Vornahme
solcher Revisionen einen geeigneten, in amtlicher Function stehenden Sachverständigen des Ortes
zu beauftragen. Letzterer hat jedesmal sofort ein Duplicat der Befundanzeige an den techni-
schen Beamten des Bezirks abzugeben.
3 . Durch ortsstatutarisch festgestellte Baupolizeivorschriften können stationäre Dampf-
kesselanlagen für gewisse Ortstheile überhaupt ausgeschlossen oder besonderen beschränkenden
Bedingungen unterworfen werden.
Jc) Für Locomobilen insbesondere.
§ 39. Vor Inbetriebnahme einer Locomobile ist vom Verfertiger oder Besitzer der-
selben, oder von Dem, welcher dieselbe benutzen will (vergl. 6 41), bei dem technischen Be-
amten die Prüfung und Ausstellung des Certificats zu beantragen.
1867. 47
§ 36. Ver-
fahren bei
Dampfkesseln
dritter Classe.
—
8 37. Ver-
fahren bei
Umbauen
von stationären
Kesseln.
§ 38. Orts-
baupolizeiliche
Beschränkun-
gen.
c) Für Locomo-
bilen.
939. Anzeige,
Prüfung,
Certificat.