Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Beilage 3. 
  
Allgemeine Verhaltungsregeln 
für die Heizer stationärer Dampfkessel. 
Ein Dampfkesselheizer muß ein nüchterner, ordentlicher, aufmerksamer Mann sein. 
Er muß mit seinem Geschäfte wohl vertraut sein, denn er ist für alle Schäden und alles 
Unheil verantwortlich, welche aus seiner Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen und welche 
durch Beachtung der folgenden Verhaltungsregeln hätten vermieden werden können. Darüber, 
daß er diese Verhaltungsregeln genau kenne, hat er sich dem technischen Beamten gegenüber 
auszuweisen. 
1. Vor Beginn der Beheizung eines Dampfkessels hat sich der Heizer immer zuerst 
davon zu überzeugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. Ist dieß 
nicht der Fall, so muß vor allen Dingen das fehlende Wasser mittelst der Pumpe oder in sonst 
geeigneter Weise eingeführt werden. 
Die Erkennung des richtigen Wasserstands geschieht mittelst der an dem Kessel angebrachten 
Wasserstandsgläser, Probirhähne und Schwimmer. Der Heizer hat sich mit deren Einrichtung 
und Prüfung, wie auch mit ihrer Wiederingangsetzung nach etwa erfolgtem Unbrauchbarwerden 
bekannt zu machen und sich darüber dem technischen Beamten gegenüber auszuweisen. Er hat 
dafür zu sorgen, daß die Wasserstandsgläser immer rein und klar und frei von Verstopfungen 
sind und daß die Schwimmer frei spielen; Wasserstandshähne hat er oft spielen zu lassen, 
überhaupt alle vorhandenen Apparate zur Beobachtung des Wasserstands ohne Ausnahme 
gangfähig zu erhalten und in angemessenen Zwischenräumen zu benutzen. 
2. Beim Anfeuern ist die Hitze nur allmälig zu steigern und, wenn das Feuer gehörig 
im Gange ist, das Brennmaterial in regelmäßigen Zwischenräumen und in möglichst 
gleichen Mengen auf den Rost zu bringen. Die Einbringung zu großer Brennstoffmengen 
auf einmal führt sehr leicht Beschädigungen des Kessels durch Verbrennen und durch Entstehung 
von Blasen herbei, namentlich an den Stellen, die unmittelbar über und hinter dem Roste liegen. 
Nach dem Anfeuern hat sich der Heizer bald zu überzeugen, ob die Sicherheitsventile in 
gutem Stande, namentlich ohne Ueberlastung sind und ob die Verbindung zwischen Kessel und 
Manometer offen ist. Mit der beginnenden Dampfentwickelung, deren Eintritt das Manometer 
anzeigt, hat der Heizer die Sicherheitsventile zu lüften, um zu ermitteln, ob dieselben wirklich 
spielen und nicht angeklebt sind. Lassen die Sicherheitsventile nach Hebung der Belastungs- 
hebel keinen Dampf abströmen, so sind sie angeklebt und müssen geöffnet und baldmöglichst 
gereinigt werden. 
Zuweilen kommt es vor, daß ein Ventil, nachdem es geöffnet worden, nicht wieder ganz 
schließen will und selbst unter der normalen Spannung Dampf entweichen läßt; genügt es 
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