Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Beilage 5. 
  
Verhaltungsregeln 
für Maschinenführer auf Dampfbooten. 
Als Maschinenführer wird Derjenige betrachtet, welcher die Betriebsmaschine des Schiffes 
steuert und die Beheizung der Kessel zu überwachen hat. 
Die Heizer sind dem Maschinenführer untergeordnet und haben dessen Anordnungen 
Folge zu leisten. Für Fälle plötzlicher Dienstunfähigkeit des Maschinenführers muß einer der 
Heizer des Dampfschiffs die Befähigung besitzen, den Maschinenführer vertreten zu können und 
hat dieß durch Ablegung der im § 100 der Verordnung vom 2. Januar 1864, die strom- 
und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend 
(Seite 27 des Gesetz und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), vorgeschrievenen Prüfung 
darzuthun. 
1. Ein Maschinenführer muß durchaus nüchtern, besonnen und frei von jedem Fehler 
sein, welcher seine Aufmerksamkeit auf die Sicherheit des Schiffes und der Passagiere beein- 
trächtigen könnte; er muß fähig sein und ist verpflichtet, für den guten Zustand und die richtige 
Behandlung der Maschine zu sorgen, und ist dem Bootsmeister oder Capitain insofern unter- 
geordnet, als er dieselbe nur nach dessen Vorschrift steuern darf. 
2. Der Maschinenführer hat sich früh genug vor der Abfahrt an Bord zu begeben, um 
die Anfeuerung des Kessels selbst leiten zu können; er hat sich vor allen Dingen davon zu 
überzeugen, ob das Wasser im Kessel die erforderliche Höhe einnimmt, darf sich hierbei nicht 
allein auf die Wasserstandsgläser verlassen, sondern hat auch die Probirhähne zu öffnen. 
Sollte das Wasser zu tief gesunken sein, so hat er vor Beginn der Beheizung die Nachspeisung 
mit der Handdtuckpumpe ausführen zu lassen. 
Hiernächst liegt es dem Maschinenführer ob, sich von der diensttüchtigen Beschaffenheit der 
Sicherheitsventile und Manometer zu überzeugen und dasjenige zu beseitigen, was die Gang- 
barkeit beider beeinträchtigen könnte. 
Ingleichen hat der Maschinenführer die Maschine und die Ruderräder sorgfältig zu be- 
sichtigen, etwaige Schäden abzustellen und alle Lager, Stopfbüchsen und Kolben zu ölen. 
Nach Eintritt des Dampfes hat er die Maschine anzuwärmen und auszublasen, überhaupt 
in den Stand zu bringen, welcher zur Ingangsetzung erforderlich ist. 
3. Während das Boot in Bewegung ist, soll die Führung des Feuers dergestalt erfolgen, 
daß immer nur die erforderliche Dampfmenge erzeugt wird, also ein Abblasen des Dampfes 
1867. 49
	        
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