Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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durch die Sicherheitsventile nicht eintritt; hierzu ist eine fortdauernde Beobachtung des Mano- 
meterstands erforderlich. Vor dem Anlegen des Bootes, überhaupt vor zeitweiliger Außer- 
gangsetzung der Maschine sind die Luftklappen des Kesselraums zu schließen und hat durch 
Speisung des Kessels eine Herabstimmung der Dampfspannung zu erfolgen. 
Während der Beheizung der Kessel hat sich der Maschinenführer in angemessenen kurzen 
Zwischenzeiten vom richtigen Stande des Wassers im Kessel zu überzeugen, zu diesem Ende 
die Probirhähne öfters spielen zu lassen und die Wasserstandsgläser im Auge zu behalten, und 
zeitweilig auszublasen. Ergiebt sich hierbei, daß die Speisepumpe nicht in Ordnung ist, so 
muß bis zu deren Wiederherstellung die Speisung des Kessels mittelst der Handdruckpumpe 
erfolgen. Im Falle aber auch diese sich als unzureichend erweisen oder ungangbar werden sollte, 
hat der Maschinenführer den Bootsmeister oder Capitain hiervon in Kenntuiß zu setzen und 
schleunigst das Feuer von den Rosten zu entfernen. 
4. Sollte trotz aller Vorsicht, z. B. in Folge von plötzlichen Undichtheiten an den Speise- 
ventilen, am Ausblasehahn oder am Kessel selbst, der Fall eintreten, daß der Wasserspiegel 
unter den niedrigsten zulässigen Wasserstand herabgesunken ist, so ist die Speisung, wenn solche 
im Gange war, sogleich zu unterbrechen und keinenfalls wieder herzustellen, vielmehr sofort 
das Feuer von den Rosten zu entfernen. Die Fortbetreibung der Maschine, soweit der vor- 
handene Dampf reicht, ist hierbei anzurathen. 
5. Mit dem Schlusse der täglichen Fahrzeit hat der Maschinenführer das Feuer von den 
Rosten entfernen, diese und die Aschenfälle reinigen und den Kessel mit der Handdruckpumpe 
reichlich mit Wasser versehen zu lassen. Der Maschinenführer hat ferner die Reinigung der 
Maschine und die Verdichtung der Stopfbüchsen zu besorgen, auch sich von der Beschaffenheit 
der Ruderräder und der Schaufeln in denselben zu überzeugen. Auch für die Herbeischaffung 
des Brennmaterials, sowie von Oel, Talg, Hanf und dergleichen hat derselbe zu dieser Zeit 
besorgt zu sein. 
6. Das im Kessel befindliche Wasser ist wöchentlich mindestens zweimal, bei trübem Fahr- 
wasser noch öfter, mit geringer Dampfspannung auszublasen. "k 
Ferner ist jeder Kessel mindestens nach je dreimonatlicher Benutzung kalt zu legen, zu 
öffnen, zu befahren, von Schlamm und etwa angesetztem Kesselsteine thunlichst zu befreien und 
auch gründlich dahin zu untersuchen, ob sich Risse, Blasen oder sonstige Mängel vorfinden. 
7. Eingetretene oder in Aussicht stehende Schäden eines Dampfkessels, eines Armatur- 
stücks an demselben oder eines Maschinentheils hat der Maschinenführer, dafern solche Schä- 
den den Fortbetrieb des Kessels und der Maschine zunächst nicht bedenklich erscheinen lassen, 
dem Bootsmeister und dem Schiffseigner anzuzeigen, und die Reparatur oder Ergänzung zu 
beantragen. In dem Falle, wenn vom Besitzer des Dampfschiffs eine solche Reparatur oder 
Ergänzung abgelehnt wird, trägt der Maschinenführer keine fernerweite Verantwortlichkeit.
	        
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