Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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MÆ 124. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Hüttengrabegesellschaft zu Halsbrücke; 
vom 18. October 1867. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 27 der 
Statuten der Hüttengrabegesellschaft zu Halsbrücke enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen 
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung 
bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 8. October 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Statut 
der Hüttengrabegesellschaft zu Halsbrücke. 
· ec. 2c. 
§ 22. Zur Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft werden Verwaltung 
ein Vorsteher, zu 
ein Rechnungsführer, 
ein Controleur, 
sechs Ausschußpersonen 
erwählt. 
20. -*i 
§23. Der Vorsteher, Rechnungsführer und Controleur bilden zusammen den Vorstand 
der Gesellschaft. 
rc. 2c. 
& 2s27. Zur Legitimation der Vorstands- und Ausschußmitglieder gegenüber der Gesell- 
schaft wie nach außenhin genügt, daß deren Wahl in dem „Freiberger Anzeiger und Tageblatt" 
bekannt gemacht wird. 
20. 2C.
	        
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