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MÆ 124. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Hüttengrabegesellschaft zu Halsbrücke;
vom 18. October 1867.
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 27 der
Statuten der Hüttengrabegesellschaft zu Halsbrücke enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung
bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 8. October 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statut
der Hüttengrabegesellschaft zu Halsbrücke.
· ec. 2c.
§ 22. Zur Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft werden Verwaltung
ein Vorsteher, zu
ein Rechnungsführer,
ein Controleur,
sechs Ausschußpersonen
erwählt.
20. -*i
§23. Der Vorsteher, Rechnungsführer und Controleur bilden zusammen den Vorstand
der Gesellschaft.
rc. 2c.
& 2s27. Zur Legitimation der Vorstands- und Ausschußmitglieder gegenüber der Gesell-
schaft wie nach außenhin genügt, daß deren Wahl in dem „Freiberger Anzeiger und Tageblatt"
bekannt gemacht wird.
20. 2C.