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Bezug auf die Besteuerung des Salzes bis zum 1. Januar 1868 abweichende Einrichtungen
aufrecht erhalten bleiben, und nachdem die Königlich Bayerische und die Königlich Württem—
bergische, sowie die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung sich
damit einverstanden erklärt haben, daß die obengedachten Herzogthümer vor dem 1. Januar
1868 mit dem Zollvereine vereinigt werden, so wird hierdurch auf Grund des Erlasses des
Präsidiums des Norddeutschen Bundes vom 2. dieses Monats Folgendes bestimmt:
1. Die Großherzogthümer Holstein und Schleswig werden vom 15. dieses Monats
ab in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen und es tritt zwischen denselben
und allen zum Zollvereine gehörigen Ländern der nach den Verträgen unter den Zollvereinsstaaten
bestehende freie Verkehr von dem gedachten Zeitpunkte ab mit den unter 2 bis 5 bezeichneten
Maßgaben ein.
2. Der freie Verkehr (zu 1) erstreckt sich auch auf die nachstehend genannten, dem Zoll-
und Steuersysteme der Herzogthümer Holstein und Schleswig angeschlossenen Gebiets-
theile, nämlich:
a) das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenthum Lübeck, das Großherzoglich Olden=
burgische Amt Ahrensboeck, nebst den s. g. Lübschen Gütern: Dunkels-
dorf, Eckhorst, Movi, Groß-Steinrade und Stockelsdorf, sowie die
s. g. Stiftsdörfer Böbs mit Schwinkenrade und Schwochel;
b) die Stadt-Hamburgischen Enclaven: Groß-Hansdorf mit Schmalenbeck und
Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt und Volksdorf, Farmsen nebst den
Parzellen Kupferdamm, Lehmbrock und Bernez;
) die Stadt-Lübeckschen Enclaven: Dissau, Krumbeck, halb Curau und
Malkendorf.
3. Die Aufnahme in den Gesammtverband des Zollvereins erstreckt sich dagegen nicht
auf die mit der Stadt Altona und dem Flecken Wandsbeck von dem Zoll= und Stener-
verbande mit den Herzogthümern Holstein und Schleswig bisher schon ausgeschlossen
gebliebenen Holstein'dschen Gebietstheile.
4. Rücksichtlich des Salzes bewendet es bis zum 1. Januar 1868 bei den bestehenden
Einrichtungen. Es tritt daher der freie Verkehr mit Salz zwischen den Herzogthümern
Schleswig und Holstein und den übrigen Theilen des Zollvereins erst mit dem 1. Januar
1868 ein.
5. Auch in Ansehung der einer inneren indirecten Steuer unterliegenden Gegenstände —
Branntwein, Bier und Tabak — findet zwischen den Herzogthümern Holstein und Schleswig
und zwischen den übrigen Theilen der Preußischen Monarchie, sowie den zum Norddeutschen
Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten mit Ausschluß des nördlich vom Main belegenen Theiles
des Großherzogthums Hessen ein völlig freier Verkehr mit der Maßgabe statt, daß es bezüg-
lich desjenigen Theiles des Regierungsbezirks Cassel, welcher aus dem ehemaligen Kurfürsten-
thume Hessen, mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden und der Grafschaft Schaumburg
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