Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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besteht, bei der durch die Bekanntmachung vom 5. Juli dieses Jahres (Seite 179 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes von diesem Jahre) unter 2 bezeichneten Beschränkung des Verkehrs 
mit Branntwein bis zum 1. Juli 1868 bewendet. 
Zu den Königreichen Bayern und Württemberg und den Großberzegthümern Baden, 
Hessen und Luxemburg treten die Herzogthümer Holstein und Schleswig beim Verkehre 
mit den einer inneren indirecten Steuer unterliegenden Gegenständen, Branntwein, Bier, 
Tabak, Wein, Obstwein und Malzschrot in dasselbe Verhältniß, wie die übrigen Theile der 
Preußischen Monarchie. 
Dresden, den 7. November 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
As 127. Verordnung, 
Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend; 
vom 2. November 1867. 
Neh eingegangenen officiellen Nachrichten ist in der Königlich Preußischen Provinz Schlesien 
die Ninderpest ausgebrochen und hat sich in den Kreisen Pleß, Leobschütz, Kosel, Rybnick und 
datibor, bis jetzt zusammen in 24 Ortschaften, verbreitet. 
Indem dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, findet sich das Ministerium 
des Innern, ungeachtet der von Seiten der Königlich Preußischen Regierung zur Unterdrückung 
und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche getreffenen umfassenden Maßregeln, 
doch zu dem Zwecke, um einer möglichen Einschleppung der Seuche nach Sachsen thunlichst 
vorzuheugen, veranlaßt, hierdurch das Einbringen von Rindvieh, Schafen und Ziegen, welche 
mittelst Eisenbahn direct aus oder durch Schlesien oder aus der Preußischen Oberlausitz kommen, 
und ebenso die Einfuhr aller von dergleichen Thieren stammenden und mittelst Cisenbahn von 
dorther kommenden Rohproducten im frischen Zustande, hiermit zu verbieten. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote treten die im § 3 der Allerhöchsten Verord- 
nung vom 16. Jannuar 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1860)0 angedrohten Strafen ein. 
Gegenwärtige Verordnung ist in den Amtsblättern unverzüglich zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 2. November 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
  
Letzte Absendung: am 14. Nevember 1867.
	        
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