Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Zu 855. 
In Absatz 1 kommen die Worte: 
„von derselben Classe“ 
in Wegfall und treten an deren Stelle die Worte: 
„von derselben Gattung (vergl. 88 61 und 70).“ 
Zu 859. 
In Absatz 1 wird das Wort: „Classe“ in Wegfall gebracht und das Wort: „Gattung“ 
dafür gesetzt. 
Zu 860 
wird nach 1 unter 1 b eingefügt: 
„1 b in den ausgegebenen verloosbaren Creditbriefen.“" 
Zu § 61. 
1. Im ersten Absatze wird das Wort: „besondere“ vor dem Worte: „Pfandbriefe"“ ge- 
strichen und dafür das Wort: „verloosbare“ gesetzt; ferner werden vor dem Worte: „Serie" 
die Worte: „Classe und“ in Wegfall gebracht. 
2. Weiter sind in Absatz 3 die Worte: 
„zur Bestätigung, daß bei der Ausgabe den Vorschriften im § 66 nachgegangen 
worden sei,“ 
zu streichen und ist dafür am Schlusse des Absatzes beizufügen: 
„durch diese Contrasignatur wird bestätigt, daß dem Commissare Documente über 
dem Vereine zustehende unkündbare Hypothekenaußenstände in gleicher Höhe vorgelegt 
worden sind, als der Gesammtwerth der ausgegebenen unkündbaren Pfandbriefe be- 
trägt.“ 
Nach 8 75 
ist als 9 75b einzufügen: 
75 b. 
Von den verloosbaren Creditbriefen. 
Der Verein giebt zinsbare, auf den Inhaber lautende und von dessen Seite keiner 
Kündigung unterliegende, dagegen verloosbare Creditbriefe aus, jedoch nie in höherem 
Gesammt-Nennwerthe, als er in Darlehn gegen gehörig vollzogene Gemeindeobligationen 
(& 18 am Schlusse) nach Abzug der darauf erfolgten Rückzahlungen und des durch 
die Amortisation Abgeminderten wirklich außenstehen hat. 
Im Uebrigen leiden alle Bestimmungen über die verloosbaren Pfandbriefe in den 
898 61 bis mit 69 analoge Anwendung auf die verloosbaren Creditbriefe, von denen 
ein Schema unter III dem gegenwärtigen Statuten-Nachtrage beigefügt ist.
	        
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