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Zu 885.
Am Schlusse wird hinzugefügt:
„Anträge einzelner Mitglieder, welche mindestens 8 Tage vor Abhaltung der
Generalversammlung eingereicht worden sind, kommen, wenn sie auch nicht die Gegen-
stände der veröffentlichten Tagesordnung betreffen, nach Erledigung der letzteren zur
Besprechung, aber nicht zur Beschlußfassung.“
Zu 93.
Dem Paragraphen ist folgende Fassung zu geben:
„Das Directorium besteht aus vier Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter, einem Bevollmächtigten und einem Hauptcontroleur für Buch-
und Cassenführung. Es übt die Executive aus. Die Geschäfte werden in Gemäßheit
der Geschäfts= und Büreauordnung unter den Vorsitzenden, Bevollmächtigten und
Hauptcontroleur vertheilt, wobei in Behinderungsfällen des Vorsitzenden der Stellver-
treter für denselben eintritt. In jedem Falle, wo eine Stellvertretung eines anderen
Directorialmitglieds, z. B. in Folge längeren vom Vereinsvorstande zu ertheilenden
Urlaubs, Suspension, Krankheit u. s. w. sich nothwendig macht, hat der Vereinsvor-
stand einen Stellvertreter zu wählen.
Die freiwillige Niederlegung der Function steht den Mitgliedern des Directoriums
nach einvierteljähriger Kündigung frei, während welcher Frist eine Neuwahl vom
Vereinsvorstande zu erfolgen hat."
Zu § 95.
Der Ueberschrift ist hinzuzufügen:
„und der Hauptcontroleur“
und dem Paragraphen folgende Fassung zu geben:
„Der Bevollmächtigte und der Hauptcontroleur beziehen einen von dem Vereins-
vorstande zu bestimmenden Gehalt, welcher auch ganz oder theilweise in einer Quote
des Reingewinns bestehen kann. Beide müssen eine angemessene Caution leisten und
können vom Vereinsvorstande oder der Generalversammlung entlassen werden wegen
Pflichtwidrigkeit und bei den in der ihnen vom Vereinsvorstande auszustellenden
Instruction vorhergesehenen Fällen.“
" Zu §& 96.
Im zweiten Absatze sind nach den Worten:
„die Mitglieder“
die Worte:
„des Directoriums und“