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und nach den Worten:
„des Verwaltungsraths“
die Worte:
„mit Ausnahme des Bevollmächtigten“
zu streichen und der Schlußsatz ist folgendermaßen zu fassen:
„Der Vorsitzende des Directoriums und sein Stellvertreter haben zwar zur Zeit
auch keinen Anspruch auf Gehalt, sondern nur auf Auslösung; doch soll ihnen nach
Verhältniß ihrer Mühwaltung eine Quote des Reingewinns auf Vorschlag des Ver-
einsvorstands von der Generalversammlung zugesprochen werden können.“
Zu § 102.
Im § 102 wird nach den Worten: „zweiter Classe“ eingeschaltet:
„ingleichen für die unkündbaren Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände."
Zu § 103.
In der Ueberschrift wird statt: „Pfandbrief-Serien“ gesetzt:
„Pfand= und Creditbrief-Serien."“
Zu § 108.
In Absatz 2 ist auf der letzten Zeile nach den Worten: „unkündbaren Pfandbriefe"“ ein-
zuschalten:
„und Creditbriefe (§J 60 sub 1b).“
Uebergangsbestimmung.
Auf Grund derjenigen Hypotheken, welche dem Vereine für Darlehen bestellt worden
sind, über die vor Bestätigung dieses Statutennachtrags bereits gerichtlich oder notariell recog-
noscirte Schuldurkunden vorlagen, können noch Pfandbriefe erster und zweiter Classe aus-
gegeben werden.
In dem Formulare I für verloosbare Pfandbriefe ist
„I. Classe (II. Classe)“
in der Aufschrift wegzulassen — und sind auf der Rückseite nunmehr die §#§# 23, 34, 61
Abs. 2 und 3 von den Worten an: „Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung ꝛc.“
bis zu den Worten: „unkündbaren Pfandbriefe beträgt“ ferner §§& 62, 64, 65, 66, 67,
69, 103 insgesammt in der durch gegenwärtigen Nachtrag beurkundeten neuen Fassung ab-
zudrucken.