Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 326 — 
und nach den Worten: 
„des Verwaltungsraths“ 
die Worte: 
„mit Ausnahme des Bevollmächtigten“ 
zu streichen und der Schlußsatz ist folgendermaßen zu fassen: 
„Der Vorsitzende des Directoriums und sein Stellvertreter haben zwar zur Zeit 
auch keinen Anspruch auf Gehalt, sondern nur auf Auslösung; doch soll ihnen nach 
Verhältniß ihrer Mühwaltung eine Quote des Reingewinns auf Vorschlag des Ver- 
einsvorstands von der Generalversammlung zugesprochen werden können.“ 
Zu § 102. 
Im § 102 wird nach den Worten: „zweiter Classe“ eingeschaltet: 
„ingleichen für die unkündbaren Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände." 
Zu § 103. 
In der Ueberschrift wird statt: „Pfandbrief-Serien“ gesetzt: 
„Pfand= und Creditbrief-Serien."“ 
Zu § 108. 
In Absatz 2 ist auf der letzten Zeile nach den Worten: „unkündbaren Pfandbriefe"“ ein- 
zuschalten: 
„und Creditbriefe (§J 60 sub 1b).“ 
Uebergangsbestimmung. 
Auf Grund derjenigen Hypotheken, welche dem Vereine für Darlehen bestellt worden 
sind, über die vor Bestätigung dieses Statutennachtrags bereits gerichtlich oder notariell recog- 
noscirte Schuldurkunden vorlagen, können noch Pfandbriefe erster und zweiter Classe aus- 
gegeben werden. 
In dem Formulare I für verloosbare Pfandbriefe ist 
„I. Classe (II. Classe)“ 
in der Aufschrift wegzulassen — und sind auf der Rückseite nunmehr die §#§# 23, 34, 61 
Abs. 2 und 3 von den Worten an: „Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung ꝛc.“ 
bis zu den Worten: „unkündbaren Pfandbriefe beträgt“ ferner §§& 62, 64, 65, 66, 67, 
69, 103 insgesammt in der durch gegenwärtigen Nachtrag beurkundeten neuen Fassung ab- 
zudrucken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.