Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Directorium. 
öffentliche Bekanntmachung Seiten des Directoriums und des Ausschusses zu erlassen. In 
gleicher Weise ist eine alljährliche Bekanntmachung über die erfolgte Wahl des Vorsitzenden und 
seines Stellvertreters erforderlich. Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der darin 
genannten Personen in der zugleich bemerkten Eigenschaft. 
rc. 2c. 
135. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Krankencasse Vertrauen zu Leipzig; 
vom 9. November 1867. 
Mechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 19, Absatz 2 
und im § 20, Absatz 3 der Statuten der Krankencasse Vertrauen zu Leipzig enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
# Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministerinms des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 9. November 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Fromm. 
Statuten 
der Krankencasse Vertrauen zu Leipzig. 
2c. 2c. 
19. Wenigstens vierteljährlich versammelt sich der Ausschuß auf Einladung seines Vor- 
sitzenden; 20. 2c. 
Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ist alljährlich öffentlich bekannt zu 
machen; etwas Weiteren zur Legitimation bedarf es nicht. 
820. c. 2c. 
Ueber den Eintritt eines neuen Mitglieds in das Directorium ist sofort eine öffentliche 
Bekanntmachung Seiten des Directoriums und des Ausschusses zu erlassen. In gleicher Weise 
ist eine alljährliche Bekanntmachung über die erfolgte Wahl des Vorsitzenden und seines Stell- 
vertreters erforderlich; einer weiteren Legitimation bedarf es nicht. 
20. ꝛc.
	        
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