Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, in welcher Weise den Vorschriften des 87 
des Gesetzes entsprochen ist. 
Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im § 3 des Gesetzes vorgeschrie- 
benen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salzwerks, welcher die 
sämmtlichen Baulichkeiten, die Lage der vorstehend unter Nr. 2 genannten Geräthe und Vor- 
richtungen, der Trockenräume und der Lagerungs-Magazine ergiebt, in zweifacher Ausfertigung 
hinzugefügt werden. 
Die im §& 4 des Gesetzes gedachte Anzeige wegen Veränderungen ist dem Salz-Steueramte 
zur weiteren Veranlassung und zwar früher als mit der Veränderung begonnen wird, zu 
übergeben. 
83. Die im §& 6 des Gesetzes gedachte Controle wird für jedes Salzwerk durch ein 
Salz-Steueramt geübt, dessen Functionen auf Staats= oder unter Staatsverwaltung stehenden 
Salzwerken theilweise auch durch Salzwerks-Beamte ausgeübt werden können. 
& 4. Bis auf Weiteres hat jeder Salzwerksbesitzer die im & 7 des Gesetzes unter 
Nr. 1 bis 8 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist überdies verpflichtet: 
1. das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die Trockenräume 
und ebenso aus diesen unmittelbar in die Magazine zu bringen, mithin die Nieder- 
legung des Salzes in keinem anderen Raume zu gestatten; 
2. die Controle-Beamten von dem Zeitpunkte des Beginns des Transports des Salzes 
aus dem Trockenraume in das Magazin vorher benachrichtigen zu lassen; 
3. die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene Salz zu 
führenden Bücher dem Salz-Steueramte zur Siegelung und Folilrung vorzulegen; 
4. die Betriebsgebäude, soweit es die Arbeiten gestatten, verschlossen zu halten, den Ein- 
tritt in dieselben aber außer den Steuer-Beamten, den Bergwerks-Beamten und solchen 
Personen, welche das Salzwerk aus technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen 
Gründen besuchen, nur den auf dem Salzwerke beschäftigten Personen zu gestatten. 
5. Den mit der Controle beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetzten steht zu allen 
innerhalb der Betriebsanstalt belegenen Localitäten und Gebäuden, soweit solche nicht lediglich 
als Wohnräume benutzt werden, der Zutritt jederzeit, also auch außerhalb der Dienststunden frei. 
& 6. In den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerk-Localitäten und zu- 
gehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, darf Salz irgend 
welcher Art nicht in größeren Mengen als zehn Pfund auf den Kopf der Bewohner aufbewahrt werden. 
&# 7. Die Dienststunden der Salz-Steuerämter sind mit thunlichster Rücksicht auf den 
Salzwerkbetrieb für jedes Salzwerk von der Provinzial-Steuerbehörde besonders festzustellen. 
&#. Die im & 9P des Gesetzes gedachte Anmeldung der Entnahme von Salz aus den 
Magazinen muß enthalten:
	        
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